| 1. |
Auftragserteilung, abweichende Bedingungen
|
| 1.1 |
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, auf die die Vorschriften über den Kauf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung finden. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge. Dies gilt auch, wenn bei künftigen Aufträgen unserer Lieferer und Auftragnehmer (im Folgenden auch "Verkäufer") nicht nochmals ausdrücklich von uns auf die Anwendung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen hingewiesen wird. Sie gelten auch neben im Einzelfall zusätzlich vereinbarten Sonderbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel. |
| 1.2 |
Nur schriftlich erteilte Aufträge sind verbindlich (einschließlich Telefax und Email). Dies gilt auch für spätere Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen. Der Verkäufer bestätigt den jeweiligen Auftrag schriftlich. |
| 1.3 |
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; anders lautende Bedingungen gelten nicht, auch, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung / Leistung des Verkäufers vorbehaltlos annehmen. Weder unterlassener Widerspruch noch Zahlung oder Annahme der Ware stellen eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar. |
| 1.4 |
Mehrlieferungen führen zu keiner stillschweigenden Vertragsänderung; sie sind nicht gesondert zu vergüten, der Verkäufer kann sie jederzeit auf seine Kosten zurückfordern. Auf unser Verlangen ist der Verkäufer verpflichtet, Mehrlieferungen unverzüglich zurückzunehmen; in diesem Falle hat uns der Verkäufer die im Zeitraum zwischen Zugang des Rücknahmeverlangens und der Abholung der Mehrlieferung entstehenden Lager- und Erhaltungskosten zu ersetzen. Ist die Lieferung/Leistung für den Verkäufer ein Handelsgeschäft und ist der Verkäufer mit der Rücknahme der Mehrlieferung im Verzug, können wir diese nach unserer Wahl auch entsprechend § 373 HGB verwerten. |
| |
| 2. |
Pflichtverletzungen
|
| |
Es gelten die gesetzlichen Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, sofern nachfolgend nichts anderes oder ergänzendes geregelt ist: |
| 2.1 |
Verspätung der Leistung |
| |
|
2.1.1
|
Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und der Leistungsort sind verbindlich. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Bestellung. |
|
2.1.2
|
Um uns die erforderlichen organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen (z.B. Schaffung von Lagerkapazitäten) zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, ist der Verkäufer ohne unsere vorherige und schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, von den in der Bestellung benannten Liefer-/Leistungsterminen bzw. -zeiträumen abzuweichen. Dies gilt auch für eine vorzeitige Lieferung/Leistung. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer- /Leistungstermins bzw. -zeitraums ist die ordnungsgemäße Übergabe der Ware an eine für den Transport der Ware bestimmte Transportperson. |
|
2.1.3
|
Der Verkäufer hat uns unverzüglich unter Angaben von Gründen zu informieren, wenn es zu einer Verspätung oder einem Ausbleiben der (auch teilweisen) Leistung kommt oder kommen kann. |
|
| 2.2 |
Mangelhafte Leistung
|
| |
|
2.2.1
|
Der Verkäufer sichert zu (§ 276 Abs. 1 BGB), seine Lieferungen/Leistungen nach den vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand der Technik, in handelsüblicher Art und Weise zu erbringen und vor Auslieferung eine eingehende Funktions- und Qualitätskontrolle durchzuführen.
|
|
2.2.2
|
Wir untersuchen die Ware am Bestimmungsort im Rahmen unseres Geschäftsganges. Unsere Eingangskontrolle beschränkt sich auf offenkundige Mängel. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Werktagen nach Ablieferung erhoben werden. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht. Beanstandete Ware nehmen wir nur für Rechnung und Gefahr des Verkäufers ab und lagern sie in seinem Namen ein
|
|
2.2.3
|
Bei mangelhafter Leistung haftet der Verkäufer auch für Schäden, die uns im ordentlichen Geschäftsgang vor der Verarbeitung der Waren durch nicht erkannte Mängel der gelieferten Ware entstehen. Der Verkäufer stellt uns in diesem Falle von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
|
|
2.2.4
|
Der Verkäufer haftet insb. für Schutzrechtverletzungen, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der gelieferten Sache ergeben.
|
|
| |
| 3. |
Schadensersatz und Freistellung von Ansprüchen Dritter
|
| 3.1 |
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
|
| 3.2 |
Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) umfassend freizustellen, wenn deren Ursache (im Verhältnis zu uns) in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.
|
| 3.3 |
Werden wir von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung/Leistung wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen und/oder wegen Verletzung von Eigentumsvorbehalten oder sonstigen dinglichen Berechtigungen an dem Gegenstand der Lieferung/Leistung in Anspruch genommen, ist der Verkäufer verpflichtet, uns insoweit von diesen Ansprüchen Dritter (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) umfassend freizustellen.
|
| |
| 4. |
Gewährleistungsfristen
Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistungsfrist wird, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, auf 10 Jahre verlängert.
|
| |
| 5. |
Transport/Verpackung
Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistungsfrist wird, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, auf 10 Jahre verlängert.
|
| 5.1 |
Der Verkäufer hat auf eigene Rechnung einen Vertrag über die Beförderung der Ware auf dem üblichen Weg in der üblichen Weise bis zur benannten Stelle am benannten Bestimmungsort abzuschließen und die Ware dem beauftragten Frachtführer zu übergeben. Bis zur Übergabe an den Frachtführer hat der Verkäufer alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware zu tragen. Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer geht die Gefahr auf den Käufer über.
|
| 5.2 |
Der Verkäufer hat auf eigene Kosten eine Transportversicherung über die Ware abzuschließen, die den Käufer berechtigt, direkt beim Versicherer Ansprüche geltend zu machen und dem Käufer die Versicherungspolice oder einen sonstigen Nachweis über den Versicherungsschutz zu übermitteln.
|
| 5.3 |
Der Verkäufer hat alle die Ware betreffenden Kosten bis zur Übergabe an den Frachtführer, sowie die Fracht- und alle anderen aus 5.1 entstehenden Kosten einschließlich der Kosten der Verladung der Ware und aller Ausladungskosten am Bestimmungsort zu tragen.
Der Verkäufer hat ferner alle sich aus 5.2 ergebenden Kosten zu tragen.
|
| |
| 6. |
Abtretungen und Aufrechnung
|
| 6.1 |
Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können von keinem der Vertragspartner ohne Einwilligung des anderen übertragen werden. Dies gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen. Es steht uns jedoch frei, sonstige Forderungen einer uns verbundenen Gesellschaft abzutreten. Hierüber wird der Verkäufer von uns informiert. Für diesen Fall wird dem Verkäufer das Recht eingeräumt, sich von dem Vertrag zu lösen.
|
| 6.2 |
Die Aufrechnung des Verkäufers mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch ihn sind nur zulässig, sofern die Ansprüche des Verkäufers unbestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt und fällig sind.
|
| |
| 7. |
Eigentumsvorbehalt
|
| |
Da die von uns bestellten Waren in der Regel durch Bearbeitung oder Verarbeitung in unsere Erzeugnisse übergehen und ein etwaiger Eigentumsvorbehalt dadurch erlischt, müssen alle Lieferungen an uns frei von derartigen Vorbehalten und Rechten Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder Sicherungsübereignung oder sonstiger Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) erfolgen.
|
| |
| 8. |
Unterlagen und Geheimhaltung
|
| 8.1 |
Modelle, Werkzeuge, Druckvorlagen, Zeichnungen, Dokumente u.a., die wir zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind geheimzuhalten. Sie dürfen ohne unsere vorherige Genehmigung weder Dritten zur Einsicht oder Verfügung überlassen, noch zur Herstellung von Waren für Dritte benutzt, noch vervielfältigt werden. Sie sind uns nach Abwicklung des Auftrages unverzüglich zurückzusenden.
|
| 8.2 |
Die Regelung in Absatz 1 gilt entsprechend für vertrauliche Informationen.
|
| 8.3 |
Diese Geheimhaltungsverpflichtung ist an alle gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und sonstigen Dritten weiterzugeben, der der Verkäufer sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus unserer Bestellung bedient.
|
| |
| 9. |
Zahlung
|
| 9.1 |
Die Preise sind Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, werden Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Preiskalkulationen des Verkäufers von uns nicht vergütet.
|
| 9.2 |
Die Zahlung erfolgt nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung und Abnahme der mangelfreien Ware - die Frist beginnt mit dem jeweils späteren Termin- innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.
|
| 9.3 |
Bei jeder Bestellung erbitten wir gesonderte Rechnung in zweifacher Ausfertigung unter Angabe unserer Bestellnummer. Die Zahlung der Rechnung erfolgt nur an den im Auftrag vermerkten Auftragnehmer.
|
| |
| 10. |
Rücktritt und Kündigung
|
| |
Wir sind berechtigt, uns aus wichtigem Grund durch Rücktritt oder Kündigung vom Vertrag zu lösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Verkäufer die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Verkäufers betrieben wird und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von 4 Wochen aufgehoben werden, ein nicht missbräuchlicher Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers gestellt wird oder das Insolvenzverfahrens eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
|
| |
| 11. |
Gerichtsstand
|
| |
Gerichtsstand ist Wesel.
|
| |
| 10. |
Teilunwirksamkeit
|
| |
Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
|
| |
| 11. |
Maßgebliches Recht
|
| |
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf.
|