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Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen

(Stand: 06/2006)

Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote, mit unseren Lieferern und Auftragnehmern (nachfolgend "Lieferer" genannt) geschlossenen Verträge, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere auch solche über den Verzicht auf das Schriftformerfordernis sowie Nebenabreden, bedürfen in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers wird hiermit vorsorglich widersprochen.

1. Angebot
Angebote sind für uns unverbindlich und unentgeltlich einzureichen. Der Lieferer hat sich in den Angeboten bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an unsere Anfrage/Ausschreibung zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

2. Preise
Die Preise sind Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer. Sie schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Transport bis zu der von uns vorgesehenen Empfangsstelle sowie die Kosten der Transportversicherung mit ein.

3. Termine und Fristen
3.1 Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Die in der Bestellung fest gelegten Liefertermine sind verbindlich.
3.2 Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend.

4. Versand und Versicherung
4.1 Der Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen, wo auch die Gefahr für die Ware auf uns übergeht.
4.2 Am Tage des Abgangs der Sendung ist uns eine Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer, der Menge und der genauen Warenbezeichnung zuzustellen; der Sendung selbst ist ein Lieferschein mit denselben Angaben beizufügen. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Entgegennahme der Sendung auf Kosten des Lieferers zu verweigern.
4.3 Der Lieferer hat die für den Auftrag fertig gestellten und zur Abholung bereitstehenden Teile gegen zufälligen Untergang (insbesondere durch Brand und Diebstahl), zufällige Verschlechterung und schuldhafte Beschädigung/ Zerstörung durch den Lieferer ordnungsgemäß auf seine Kosten zu versichern.
4.4 4.4 Wir können die Entgegennahme des Liefergegenstandes verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige, außerhalb unseres Willens liegende Umstände ( auch Arbeitskämpfe ) uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferer den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.

5. Beistellung und Unterlagen
5.1 Der Lieferer haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen und hat uns von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung solcher Sachen unverzüglich zu unterrichten.
5.2 Von uns beigestellte Sachen (Materialien, Stoffe etc.) werden in unserem Auftrage be- und verarbeitet und bleiben auch in der Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Bestellung zum Wert aller bei der Herstellung verwendeter Sachen sowie der Aufwendung des Lieferers für deren Verarbeitung steht. Insoweit verwahrt der Lieferer unentgeltlich die Sachen auch für uns. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.
5.3 An allen dem Lieferer zugänglich gemachten Unterlagen, Plänen, Konstruktionszeichnungen, Informationen usw. behalten wir unsere Eigentums-, Urheber- und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen die vorgenannten Unterlagen und Informationen nicht anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind uns die vorgenannten Unterlagen und Informationen unverzüglich zurückzugeben.
5.4 Der Lieferer wird alle ihm anvertrauten oder bekannt gewordenen Unterlagen und Informationen wie zu Ziffer 5.3 beschrieben und Informationen technischer und geschäftlicher Art während der Vertragslaufzeit und danach streng vertraulich behandeln und nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages verwenden und auch Dritten, denen solche Unterlagen oder Informationen zugänglich gemacht werden, entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
5.5 Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferer hergestellt worden sind, gehen durch die Bezahlung in unser Eigentum über, auch wenn sie im Besitz des Lieferers verbleiben, wozu es unserer Zustimmung bedarf

6. Rechnung und Zahlungen
6.1 Die Ansprüche des Lieferers werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 10 Tage nach Eingang bzw. Abnahme der mangelfreien Ware, der dazugehörigen schriftlichen Unterlagen (z.B. Analysenwerte, Gewichtslisten, Versicherungspolicen, Konnossemente usw.) und nach Vorliegen ordnungsgemäßer und prüffähiger Rechnungen gemäß nachfolgender Ziffer 6.2 abzüglich 3% Skonto fällig.
6.2 Rechnungen sind nach Erbringen der vertragsgemäßen Leistung für jede Bestellung in zweifacher Ausfertigung gesondert einzureichen. Jede Rechnung hat unser(e) Auftragsnummer/-datum zu enthalten, ist nach Leistungspositionen aufzuschlüsseln und hat die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.
6.3 Bei vorzeitigen Lieferungen behalten wir uns die Bezahlung der Rechnungen zu dem Zeitpunkt vor, der bei fristgerechter Lieferung/Leistung vertragsgemäß wäre.

7. Abtretung und Aufrechnung
7.1 Ohne unsere schriftliche Einwilligung ist der Lieferer nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Ansprüche und Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Hiervon ausgenommen sind Vorausabtretungen im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes von Vorlieferanten des Lieferers.
7.2 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Lieferers ist nur zulässig, sofern diese Ansprüche unbestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.3 Wegen etwaiger Gegenansprüche aus früheren Geschäften oder anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung darf der Lieferer seine Leistungen weder verweigern noch sie zurückhalten.

8. Eigentumsvorbehalte
Regelungen in Geschäftsbedingungen unserer Lieferer über Eigentumsvorbehalte erkennen wir nur insoweit an, als sich unser Lieferer sein Eigentum am Liefergegenstand vorbehält, bis wir Ansprüche des Lieferers auf Bezahlung des jeweiligen Liefergegenstandes vollständig erfüllt haben. Weitergehende Regelungen (etwa über so genannte verlängerte Eigentumsvorbehalte) erkennen wir nicht an.

9. Mängel
9.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche - ohne jede Einschränkung - mit der Maßgabe zu, dass die Rügefrist des § 377 HGB wenigstens acht Werktage ab Ablieferung beträgt. Bei versteckten Mängeln, insbesondere bei solchen, die sich erst bei der Verarbeitung oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes zeigen, beginnt die Rügefrist erst mit ihrer Entdeckung.
9.2 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach dem BGB.

10. Schadensersatz und Haftung
10.1 Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
10.2 Der Lieferer wird bei der Entwicklung und Herstellung des Liefergegenstandes den neuesten Stand der Wissenschaft und Technik beachten und alle zwingenden Rechtsvorschriften einhalten, vor Auslieferung eine eingehende Funktions- und Qualitätskontrolle durchführen und alle zur Erfüllung dieser Pflichten getroffenen Maßnahmen hinreichend dokumentieren, diese Dokumentation 11 Jahre lang aufbewahren und uns jederzeit auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation gewähren.
10.3 Sollten wir wegen eines Produktfehlers auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so hat uns der Lieferer von diesbezüglichen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit die Schäden durch die von dem Lieferer gelieferten Rohstoffe, Teilprodukte oder durch die von dem Lieferer erbrachten Leistungen verursacht worden sind. Im übrigen haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11. Rücktritt
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zu dessen Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Lieferers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder der Lieferer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, nachdem wir dem Lieferer den Rücktritt vom Vertrag bzw. dessen Kündigung angedroht haben und er uns innerhalb einer Frist von 5 Werktagen - gerechnet ab dem Zugang der Androhung - keine Erfüllungsgarantie für sämtliche von ihm auf der Grundlage des Vertrages zu erbringenden Leistungen beigebracht hat.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort für den Lieferer ist die von uns jeweils angegebene Empfangs-/Verwendungsstelle.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln oder Schecks - ist Bremen (stadtbremische Gerichte). Wir sind jedoch - nach unserer Wahl - berechtigt, Ansprüche gegen den Lieferer auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten geltend zu machen.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (sog. UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
12.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und/oder Leistungen, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.