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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(06/2008)

Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere auch solche über den Verzicht auf das Schriftformerfordernis sowie Nebenabreden, bedürfen in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers wird hiermit vorsorglich widersprochen.

1. Angebot und Vertragsabschluß

1.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich freibleibend und unverbindlich.

1.2 Verträge und Änderungen von Verträgen kommen mit uns nur zustande, wenn wir Aufträge/Bestellungen schriftlich angenommen oder wenn wir Änderungen mit dem Kunden schriftlich vereinbart haben. Hiervon ausgenommen ist die Annahme von Bestellungen durch eine Auftragsbestätigung durch uns, die von uns auch als Dokument übersendet wird, welches nicht unterschrieben ist; eine mündliche Auftragsbestätigung ist jedoch nicht wirksam. Soweit der Kunde auf das Schriftformerfordernis ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat, kommen Verträge und Änderungen von Verträgen auch dann zustande, wenn wir die von dem Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeliefert oder erbracht haben.

1.3 Sämtliche dem Kunden gemachten Angaben (z.B. Analysedaten) und zugänglich gemach­ten Unterlagen enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit in den jeweili­gen Vertragsspezifikationen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst bleiben vorbehalten. Dies gilt auch für Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes, soweit es sich nicht um grundlegende Änderungen handelt und die Änderungen für den Kunden zumut­bar sind. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen. Muster und Proben gelten als Typmuster, die den ungefähren Ausfall der Waren veranschaulichen sollen.

1.4 An allen dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen die vorgenannten Unterlagen nicht anderweitig genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind uns die vorgenannten Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

1.5 Vereinbarte Handelsklauseln gelten in der jeweiligen Fassung der INCOTERMS.

2. Preise

2.1 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise netto in Euro ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2.2 Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Bedingung ungehinderten Land-, Luft- und Wasserverkehrs.

2.3 Wir sind berechtigt, den Preis für die Liefergegenstände/Leistungen zu verlangen, der unserem zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung auch den anderen Kunden in Rechnung gestellten Preis entspricht, falls zwischen Vertragsabschluß und Lieferung/ Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegen soll.

2.4 Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend in angemessenem Umfang zu ändern, wenn sich nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen ergeben aufgrund von Änderungen unserer Kalkulationsgrundlagen (z. B. Tarifabschlüsse, Materialpreissteigerungen), die nicht unserer Kontrolle unterliegen.

3. Zahlungen

3.1 Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten.

3.2 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn uns der Gegenwert einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht. Entstehende Kosten sind uns zu erstatten.

4. Übertragung/Aufrechnung und Einbehalt

4.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Ansprüche und Rechte ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.

4.2 Der Kunde kann uns gegenüber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen oder wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrecht geltend machen.

4.3 Der vorstehende Ausschluss des Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrechts gilt dann nicht, wenn wir für unsere teilweise nicht vertragsgerechten Leistungen bereits denjenigen Teil der Vergütung von dem Kunden erhalten haben, der dem Wert des ver­tragsgerechten Teils unserer Leistung entspricht oder solange wir im Verhältnis zu unse­ren Vorlieferanten einen Teil der Vergütung, der dem Wert unserer nicht vertragsgerech­ten Leistungen entspricht, zurückhalten.

5. Lieferfristen und Liefertermine

5.1 Angegebene Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

5.2 Von uns angegebene Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Schaffung aller sonsti­gen erforderlichen Voraussetzungen und Eingang fälliger Zahlungen.

5.3 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände wie z.B. Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, Untergang, Verlust oder Beschädigung von uns bestellter Ware, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von der Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen als nicht verwirkt.

5.4 Werden wir von unserem Zulieferer im Rahmen eines Deckungsgeschäftes aus von uns nicht schuldhaft herbeigeführten Gründen nicht oder nicht so rechtzeitig beliefert, dass wir unsere Liefer-/Leistungspflicht termingerecht erfüllen können, dann steht uns das Recht zu, von dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, soweit er sich auf nicht lie­ferbare Ware bezieht, zurückzutreten.

5.5 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig.

6. Annahme/Abnahme

6.1 Der Kunde hat die Lieferung/Leistung in jedem Fall unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen.

6.2 Nimmt ein Kunde unsere Lieferung/Leistung nicht fristgerecht (Ziffer 6.1) an/ab, können wir nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag mit diesem Kunden zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Wahl Ersatz des entstandenen Schadens oder - ohne Nachweis eines Schadens - 10 v. H. des verein­barten Preises. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.3 Je nach Charge bewegen sich Mengenabweichungen der tatsächlich gelieferten von der in der Auftragsbestätigung angegebenen Menge von bis zu 10% im Bereich des Handelsüblichen. Wird im Rahmen dieser Mengentoleranzen geliefert, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß erfüllt; der Preis bestimmt sich nach der tatsächlich gelieferten Menge.

7. Erfüllungsort und Gefahrübergang

7.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Bremen. Soweit nichts anderes verein­bart ist, gilt Lieferung ab Werk.

7.2 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden ab Werk. Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – mit der Meldung der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Soweit vereinbart ist, dass die Ware an einem anderen Ort ausgeliefert werden soll, geht die Gefahr mit Absendung der Ware auf den Kunden über. Der Kunde trägt die hieraus resultierenden zusätzlichen Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung.

7.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde ist zur Zahlung der durch die Lagerung der Liefergegenstände entstehenden Kosten ver­pflichtet, deren Höhe wir nach billigem Ermessen bestimmen. Ziff. 6.2 bleibt unberührt.

8. Versand und Transport

8.1. Versandwege und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.

8.2 Von uns gestellte Beförderungsmittel, Behältnisse oder Umschließungen dürfen nur zum Transport und zur Aufbewahrung der in ihnen von uns gelieferten Waren benutzt werden. Sie sind - soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt - unverzüglich nach Entleerung fracht- und spesenfrei an die von uns bezeichnete Rücklieferungsadresse zurückzusenden. Bei unvollständiger Entleerung werden zurückgebliebene Warenreste nicht vergütet. Entleerungs- und Reinigungskosten gehen zu Lasten des Kunden.


8.3 Der Kunde trägt für die Dauer der Benutzung der von uns zur Verfügung gestellten Beförderungsmittel usw. alle Gefahren dieser Gegenstände, auch die des zufälligen Untergangs.

8.4 Für die Zurverfügungstellung von Beförderungsmitteln usw. berechnen wir die üblichen Mieten oder Entgelte einschließlich des Tages der Füllung und des Tages des Wiedereintreffens bei uns. Bei Paletten-Containern, die nicht binnen zwei Monaten an uns zurückgesandt wurden, berechnen wir nach Ablauf dieser Frist eine Miete von € 5,50 pro Tag und Behältnis.

8.5 Soweit der Kunde Beförderungsmittel usw. zu stellen hat, muss er diese auf eigene Gefahr frachtfrei und rechtzeitig an der ihm aufgegebenen Lieferstelle anliefern. Wir sind nicht verpflichtet, sie auf das Vorhandensein irgendwelcher Mängel, Marken- und/oder Sortenreinheit bereits vorhandenen Inhalts oder ihre Übereinstimmung mit den gesetzli­chen Vorschriften zu überprüfen. Der Kunde ist auch für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts verantwortlich.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen (Vorbehalts­ware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Ansprüche vor, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehen, bereits entstanden waren oder erst künftig aus der Geschäftsverbindung entstehen.

9.2 Der Kunde ist zu Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Kunde auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Ansprüche übertragen.

9.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

9.4 Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im voraus hiermit an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, ver­kauft, so sind die Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Die vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung unserer Zahlungsansprüche gegen unseren Kunden.

9.5 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtre­tung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat die eingezogenen Beträge sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzu­führen.

9.6 Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändung und Beschlagnahme der Vorbehaltsware, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich und unter Beifügung von Abschriften der Pfändungsprotokolle etc. anzuzeigen.

9.7 Kommt der Kunde mit Zahlungen, die insgesamt mindestens 20 % der uns gegen diesen Kunden zustehenden Ansprüche übersteigen, in Verzug oder verletzt er schuldhaft eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

9.8 Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Ansprüche an diesen insoweit zurückzuübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.

10. Mängel

10.1 Mängel hat der Kunde uns gegenüber binnen acht Kalendertagen nach Erhalt der Ware zu rügen, verborgene Mängel binnen acht Kalendertagen nach ihrer Entdeckung.

10.2 Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.

10.3 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder unserem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

10.4 Ansprüche des Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erfor­derlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden ver­bracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung.

10.5 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausge­henden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 10.4 entsprechend.

10.6 Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.

10.7 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 11.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.

10.8 Gebrauchte Gegenstände liefern wir - vorbehaltlich nachstehender Ziffer 11.1 - unter Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel.

10.9 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist.

11. Schadensersatz und Haftung

11.1 Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

11.2 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertrags­typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht für Gesundheits- und Körperschäden oder wegen der Über­nahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.

11.3 Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

12. Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Teilunwirksamkeit

12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks - ist Bremen (stadtbremische Gerichte). Wir sind jedoch - nach unserer Wahl - berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten geltend zu machen.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

13. Geheimhaltung

13.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten – weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner Weise zu verwerten