Allgemeine Einkaufsbedingungen ACTEGA Terra GmbH


(Oktober 2021)

1.    Geltungsbereich, Auftragserteilung, abweichende Bedingungen

1.1    Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den Einkauf von Waren sowie Dienst- und Werkleistungen.

1.2    Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge. Dies gilt auch, wenn bei künftigen Aufträgen unserer Lieferanten und Auftragnehmer (im Folgenden „Lieferant“ genannt) nicht nochmals ausdrücklich von uns auf die Anwendung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen hingewiesen wird. Sie gelten auch neben im Einzelfall zusätzlich vereinbarten Sonderbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

1.3    Nur von uns schriftlich oder in Textform erteilte Aufträge sind verbindlich. Dies gilt auch für spätere Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen. Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, in jedem Fall aber spätestens eine Woche nach Bestelldatum schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen.

1.4    Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Verkaufsbedingungenen des Lieferanten gelten nicht, auch, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir ausdrücklich ihrer Geltung zustimmen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Verkaufsbedingungen die Lieferung / Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Weder ein unterlassener Widerspruch noch die Zahlung oder die Annahme der Ware stellen eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar.


2.    Pflichtverletzungen

Es gelten die gesetzlichen Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, sofern nachfolgend nichts anderes oder Ergänzendes geregelt ist:

2.1    Verspätung der Leistung

2.1.1    Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und der Leistungsort sind verbindlich. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Bestellung. Zur Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen zählt bei Kaufverträgen der Wareneingang bzw. bei Dienstverträgen die Leistungserbringung und bei Werkverträgen die Herbeiführung des Werkerfolges bei uns oder am vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsort.

2.1.2    Um uns die erforderlichen organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen (z.B. Schaffung von Lagerkapazitäten) zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, ist der Lieferant ohne unsere vorherige und schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, von den in der Bestellung benannten Liefer-/Leistungsterminen bzw. -zeiträumen abzuweichen. Dies gilt auch für eine vorzeitige Lieferung/Leistung oder eine Teillieferung/Teilleistung. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer- /Leistungstermins bzw. -zeitraums ist die ordnungsgemäße Übergabe der Ware an eine für den Transport der Ware bestimmte Transportperson.

2.1.3    Der Lieferant hat uns unverzüglich unter Angaben von Gründen zu informieren, wenn es zu einer Verspätung oder einem Ausbleiben der (auch teilweisen) Lieferung oder Leistung kommt oder kommen kann.

2.1.4    Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag - auch nur für den nicht erfüllten Teil - zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferant das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der vorgenannten Nachfrist bedarf es nicht, wenn mit dem Lieferant ein Fixtermin vereinbart ist.

2.2    Mangelhafte Leistung

2.2.1    Der Lieferant sichert zu, seine Lieferungen/Leistungen nach den vereinbarten Spezifikationen zu erbringen und vor Auslieferung eine eingehende Funktions- und Qualitätskontrolle durchzuführen. Er sichert ferner zu, dass seine Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Die gelieferten Waren sind gemäß eventuell bestehender gesetzlicher Vorschriften und EG-/EU-Richtlinien zu kennzeichnen. Der Lieferant verpflichtet sich vor Lieferung zur rechtzeitigen Übersendung aller notwendigen Produktinformationen in aktuellster Form, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit, z.B. Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutzmaßnahmen und Spezifikationen. Bei Lieferung von Maschinen und Anlagen sichert der Lieferant ergänzend zu, dass diese insbesondere den Anforderungen des GPSG und der darauf basierenden Regelungen entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen.

2.2.2    Erbringt der Lieferant Leistungen auf unserem Gelände, so hat er den von uns genannten Koordinator den Beginn und Umfang der Arbeiten bekannt zu geben sowie deren Ablauf mit dem Koordinator abzustimmen. In diesem Zusammenhang ist der Koordinator weisungsbefugt.

2.2.3    Wir untersuchen die Ware am Bestimmungsort im Rahmen unseres Geschäftsganges. Unsere Eingangskontrolle beschränkt sich auf offensichtliche Transportschäden und Identitäts- und Mengenprüfungen. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Werktagen nach Ablieferung erhoben werden. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht. Beanstandete Ware nehmen wir nur für Rechnung und Gefahr des Lieferanten ab und lagern sie in seinem Namen ein.

2.2.4    Bei mangelhafter Leistung haftet der Lieferant auch für Schäden, die uns im ordentlichen Geschäftsgang vor der Verarbeitung der Waren durch nicht erkannte Mängel der gelieferten Ware entstehen. Der Lieferant stellt uns in diesem Falle von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

2.2.5    Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen/ Leistungen und deren vertragsgemäße Nutzung keine Patent-, Urheber- oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt.

2.3    REACh

2.3.1    Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EC) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACh-Verordnung) entsprechen, es sei denn, wir agieren selbst als Importeur im Sinne der REACH-Verordnung. In diesem Fall stellen wir dem Lieferanten eine schriftliche Bestätigung zur Verfügung.

2.3.2    Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACh-Verordnung erforderlich, registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.

2.3.3    Der Lieferant stellt entsprechend der Bestimmungen der REACh-Verordnung Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 REACh-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage teilt er uns außerdem die Informationen nach Art. 33 REACh-Verordnung mit.

2.3.4    Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Nicht-EU Mitgliedstaaten haben, verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach der Verordnung (EC) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACh-Verordnung) durch einen Only Representative zu erfüllen. Dabei ist uns der Only Representative mit Sitz in der EU namentlich mit Angabe der Adresse in der Europäischen Union bekannt zu geben und die REACH-Konformität mit Angabe des Produktes bzw. seinen einzelnen Produktbestanteilen vor der Lieferung, spätestens aber mit der Auftragsbestätigung, zu bestätigen. Änderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen.

2.3.5    Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, sind wir zu jeder Zeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen


3.    Schadensersatz und Freistellung von Ansprüchen Dritter

3.1    Die Haftung des Lieferanten richtet sich, sofern nicht anderweitig vereinbart, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3.2    Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) auf erstes Anfordern umfassend freizustellen, wenn deren Ursache (im Verhältnis zu uns) in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.

3.3    Werden wir von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung/Leistung wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen und/oder wegen Verletzung von Eigentumsvorbehalten oder sonstigen dinglichen Berechtigungen an dem Gegenstand der Lieferung/Leistung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von diesen Ansprüchen Dritter (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) auf erstes Anfordern umfassend freizustellen.


4.    Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist beträgt bei Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistungen 36 Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist wird, wenn der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen hat, auf 10 Jahre verlängert.


5.    Transport/Verpackung/Warenursprung

5.1    Wenn wir keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung getroffen haben, liefert der Lieferant die Waren DDP Bestimmungsort (Incoterms 2020).

5.2    Der Lieferant hat auf eigene Rechnung und eigene Gefahr einen Vertrag über die Beförderung der Ware auf dem üblichen Weg in der üblichen Weise bis zur benannten Stelle am benannten Bestimmungsort abzuschließen. Bis zur Übergabe am Bestimmungsort trägt der Lieferant alle Gefahren des Verlusts und/oder der Beschädigung der Ware und er erledigt alle anfallenden Formalitäten. Erst mit Übergabe der Ware an uns am Bestimmungsort geht die Gefahr auf uns über.

5.3    Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Transportversicherung über die Ware abzuschließen, die uns berechtigt, direkt beim Versicherer Ansprüche geltend zu machen und uns die Versicherungspolice oder einen sonstigen Nachweis über den Versicherungsschutz zu übermitteln.

5.4    Der Lieferant hat alle die Ware betreffenden Abgaben und Kosten, sowie die Fracht- und alle anderen aus vorstehender Ziffer 5.1 entstehenden Kosten einschließlich der Kosten der Verladung der Ware und aller Ausladungskosten am Bestimmungsort zu tragen. Der Lieferant hat ferner alle sich aus vorstehender Ziffer 5.2 ergebenden Kosten zu tragen.

5.5    Der Lieferant ist verpflichtet, uns schriftlich oder in Textform über den prozentualen Anteil der Waren bzw. Leistungen mit US-amerikanischem Ursprung zu informieren. Auch sind wir berechtigt, vom Lieferant die kostenlose Vorlage von Ursprungs- und Beschaffenheitszeugnissen bezüglich der zu liefernden Waren zu verlangen.

5.6    Liefergegenstände sind sachgerecht und umweltschonend zu verpacken, in geeigneten und zugelassenen Behältnissen und Transportmitteln anzuliefern und unsere jeweiligen Liefervorschriften zu beachten. Für Gefahrstoffgüter gelten ergänzend die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, die einzuhalten ist.


6.    Abtretungen und Aufrechnung

6.1    Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können von keinem der Vertragspartner ohne Einwilligung des anderen übertragen werden. Dies gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen. Es steht uns jedoch frei, sonstige Forderungen einer uns verbundenen Gesellschaft abzutreten. Hierüber wird der Lieferant von uns informiert. Für diesen Fall wird dem Lieferant das Recht eingeräumt, sich von dem Vertrag zu lösen.

6.2    Die Aufrechnung des Lieferanten mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch ihn sind nur zulässig, sofern die Ansprüche des Lieferanten unbestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt und fällig sind.


7.    Eigentumsvorbehalt

Da die von uns bestellten Waren in der Regel durch Bearbeitung oder Verarbeitung in unsere Erzeugnisse übergehen und ein etwaiger Eigentumsvorbehalt dadurch erlischt, müssen alle Lieferungen an uns frei von derartigen Vorbehalten und Rechten Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder Sicherungsübereignung oder sonstiger Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) erfolgen. Ein Eigentumsvorbehalt in jedweder Form des Lieferanten wird von uns daher ausdrücklich nicht anerkannt.


8.    Unterlagen, Geheimhaltung und Datenschutz

8.1    Modelle, Werkzeuge, Druckvorlagen, Zeichnungen, Dokumente u.a., die wir zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind geheimzuhalten. Sie dürfen ohne unsere vorherige Genehmigung weder Dritten zur Einsicht oder Verfügung überlassen, noch zur Herstellung von Waren für Dritte benutzt, noch vervielfältigt werden. Sie sind uns nach Abwicklung des Auftrages unverzüglich zurückzusenden.

8.2    Die Regelung in vorstehender Ziffer 8.1 gilt entsprechend für sonstige vertrauliche Informationen.

8.3    Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß vorstehender Ziffer 8.1 und 8.2 ist in zumutbarer Art und Weise an alle gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und sonstigen Dritten weiterzugeben, der der Lieferant sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus unserer Bestellung bedient.

8.4    Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzes entsprechend der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Er hat seine Organisation so zu gestalten, dass sie den Anforderungen des Datenschutzes vollumfänglich gerecht wird.

8.5    Soweit wir personenbezogene Daten des Lieferanten verarbeiteten, richtet sich die Verarbeitung nach den Bestimmungen unserer Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://www.altana.de/datenschutzerklaerung.html. Unsere Datenschutzhinweise gem. Art. 13, 14, 21 und 77 DSGVO sind einsehbar unter:

 https://www.altana.de/transparenz.html.


9.    Zahlung

9.1    Die Preise sind Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, werden Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Preiskalkulationen des Lieferanten von uns nicht vergütet.

9.2    Bei jeder Bestellung ist eine gesonderte Rechnung in zweifacher Ausfertigung unter Angabe unserer Bestellnummer erforderlich. Die Zahlung der Rechnung erfolgt nur an den im Auftrag vermerkten Lieferanten.

9.3    Zahlungen durch uns bedeuten keine Anerkennung der in der Rechnung ausgewiesenen Konditionen, Waren und Leistungen. Die Geltendmachung unserer Rechte wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen/ Lieferungen sowie die Rüge der Rechnung aus anderen Gründen, behalten wir uns ausdrücklich vor.

9.4    Soweit der Lieferant Lizenzgebühren an ausländische Auftragnehmer zahlt, sind wir zum Einbehalt von Quellensteuern gemäß § 50a EStG verpflichtet, es sei denn, der Lieferant legt uns eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d EStG vor.


10.    Rücktritt und Kündigung

Wir sind berechtigt, uns aus wichtigem Grund durch Rücktritt oder Kündigung vom Vertrag zu lösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) das Vertrauensverhältnis aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände erheblich gestört ist, (ii) sich die Vermögenslage des Lieferanten wesentlich verschlechtert hat, so dass die Vertragserfüllung gefährdet ist oder (iii) andere Umstände eingetreten sind, die es uns unzumutbar machen, den Vertrag mit dem Lieferant fortzusetzen. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Lieferanten, so dass die Vertragserfüllung gefährdet ist., liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Creditranking des Lieferanten bei anerkannten Bewertungsagenturen wie z.B. Creditreform, Moodys, Fitch etc. so wesentlich verschlechtert, dass wir berechtigterweise und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten davon ausgehen können, dass der Lieferant seine Vertragsverpflichten nicht oder nicht fristgemäß erfüllen wird. Eine solche Verschlechterung liegt insbesondere dann vor, wenn der Bonitätsindex des Lieferanten bei Creditreform unter 499 sinkt oder das Rating bei internationalen Agenturen (Moodys, Fitch etc.) auf CCC (bzw. dessen Äquivalent) oder schlechter sinkt. Bis zum Eintritt der Kündigung bzw. des Rücktritts vom Lieferant angefertigte Unterlagen, Dokumente und Pläne sind unverzüglich an uns auszuhändigen.


11.    Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige für uns unabwendbare, nicht von uns schuldhaft herbeigeführte vergleichbare Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte -, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben.


12.    Weitere Pflichten des Lieferanten

12.1    Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Herstellung alle einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich Unfallverhütung, Arbeitnehmer- und Umweltschutz einzuhalten. Unbeschadet sonstiger Verpflichtungen wird er die Vorgaben des Code of Conduct der ALTANA AG beachten, der unter folgender Website zugänglich ist und den wir auf Anforderung kostenfrei übersenden: https://www.altana.de/unternehmen/corporate-guidelines-/-compliance-altana-ag.html.

12.2    Der Lieferant hat, wenn er in Erfüllung des Vertrages unser Werkgelände betritt, unsere jeweiligen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

12.3    Dem Lieferant ist bewusst, dass die Ausfuhr bestimmter Waren durch uns - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmigungspflicht unterliegen kann. Der Lieferant hat daher alle Anforderungen des für uns geltenden nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts inklusive Embargovorschriften und Exportkontrollen zu erfüllen. Der Lieferant hat uns so früh wie möglich vor geplanter Lieferung alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Waren benötigen.

12.4    Der Lieferant darf nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung auf die bestehende Geschäftsbeziehung hinweisen, es sein denn, der Hinweis ist zu Vertragserfüllung notwendig.

12.5    Der Lieferant verpflichtet sich, wirksame Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen und ein Qualitätssicherungssystem gemäß ISO 9000 ff. oder gleichwertiges System zu verwenden. Wir sind berechtigt, diese Maßnahmen vor Ort beim Lieferant in Augenschein zu nehmen.

12.6    Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.


13.    Mindestlohngesetz (MiLoG), Mindestlohnzusicherung

13.1    Der Lieferant erklärt und verpflichtet sich, seine eigenen Arbeitnehmer – insbesondere sofern sie zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung gegenüber uns herangezogen werden – entsprechend der jeweils gültigen Regelungen des Mindestlohngesetzes zu beschäftigen, ihnen insbesondere das im Mindestlohngesetz vorgesehene Mindestentgelt zu bezahlen.

13.2    Der Lieferant wird auf unsere Nachfrage uns gegenüber unverzüglich unter Vorlage entsprechender Dokumente (insbesondere Arbeitszeitnachweise und Lohnabrechnungen) den Nachweis führen, dass er die jeweils gültigen Regelungen des Mindestlohngesetzes einhält und eingehalten hat, insbesondere das vorgesehene Mindestentgelt zahlt.

13.3    Sollte sich der Lieferant zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber eines weiteren Werkunternehmers, Dienstleisters oder sonstigen Subunternehmers bedienen, so verpflichtet er sich, diesen ebenfalls einer umfassenden Nachweispflicht zur Einhaltung der Regelungen des Mindestlohngesetzes zu unterwerfen.

13.4    Für den Fall, dass der Lieferant den vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt oder im Falle falscher Angaben zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Lieferant ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein solches Kündigungsrecht besteht auch dann, wenn ein vom Lieferant beauftragter Werkunternehmer, Dienstleister oder sonstiger Subunternehmer, dessen Mitarbeiter zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers uns gegenüber eingesetzt werden, die Regelungen des Mindestlohngesetzes nicht einhält.


14.    Abnahme

14.1    Sämtliche Abnahmen von Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB sowie von sonstigen Leistungen erfolgen schriftlich und unter Verwendung unseres Abnahmeprotokolls.

14.2    Die Abnahme erfolgt nicht durch konkludente Handlungen wie beispielsweise die Nutzung des Werkes; sie muss stets ausdrücklich durch den Auftraggeber erklärt werden. Auch sonstige Abnahmefiktionen werden ausgeschlossen.

14.3    Auch bei Werklieferungsverträgen hat als Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung eine förmliche Abnahme im Sinne der vorstehenden Ziffer 14.1 stattzufinden.


15.    Maßgebliches Recht

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).


16.    Gerichtsstand

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder das für unseren Firmensitz sachlich zuständige Gericht oder das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht am Firmensitz des Lieferanten.

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