ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN ACTEGA SCHMID RHYNER AG

(Januar 2023)

1. Allgemeines

1.1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern (Kunden), d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche beim Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln (nachfolgend „Kunden“ genannt).
1.2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Verträge, die zwischen der ACTEGA Schmid Rhyner AG mit Sitz in Adliswil und Kunden über die gängigen Vertriebswege (u.a. Bestellungen per E-Mail und Fax) abgeschlossen werden.
1.3. Der Verkauf an Konsumenten ist ausgeschlossen.
1.4. Die Vertragssprache ist deutsch. 
1.5. Sind unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
1.6. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind nur von uns anerkannt, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

2. Angebote und Bestellungen

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich be-zeichnet haben. Sie sind lediglich Aufforderungen an den Kunden auf dieser Grundlage eine verbindliche Be-stellung (Antrag) abzugeben. Ein Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigen oder die Ware ausliefern (Annah-me). Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Bei sofortiger Lieferung kann unsere Auftragsbestätigung durch die Rechnung ersetzt werden.
2.2. Die Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache alleine enthält nicht die Über-nahme eines Beschaffungsrisikos. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als garantiert bezeichnet haben.

3. CLP-Verordnung (Verordnung (Eg) Nr. 1272/2008) („CLP“) 

3.1. Liefern wir Produkte in die Europäische Union, dann gilt der Kunde im Rahmen der CLP-Verordnung als EU-Importeur. Um seiner Meldepflicht für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (Classification and la-belling „C&L“) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäss Artikel 40 CLP nachzukommen, beauf-tragt der Kunde hiermit Chemservice S.A., 5 an de Laengten, 6776 Grevenmacher, Luxemburg, als Alleinver-treterin (Only Representative, OR) von uns, im Auftrag und Namen seiner Firma für alle relevanten Stoffe in den importierten Produkten von uns C&L Gruppenmeldungen an das C&L-Verzeichnis der EU zu übermitteln.
3.2. Endanwender: Der Kunde ist verpflichtet, Chemservice S.A. oder uns über neue relevante wissenschaftliche oder technische Informationen in Kenntnis zu setzen, sofern diese zu einer Änderung der harmonisierten Ein-stufung und Kennzeichnung führen oder die Einstufung von Stoffen ohne harmonisierte Einstufung beeinflus-sen könnten. Für den Fall, dass der Kunde über neue Informationen verfügt, die zu einer Änderung der harmo-nisierten Einstufung und Kennzeichnung führen könnten, beauftragt er Chemservice S.A., der zuständigen Be-hörde einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen (Artikel 37(6) CLP).
3.3. Weitervermarktung: Der Kunde ist verpflichtet, Chemservice S.A. oder uns über neue relevante wissenschaftli-che oder technische Informationen in Kenntnis zu setzen, sofern diese zu einer Änderung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung führen oder die Einstufung von Stoffen ohne harmonisierte Einstufung beein-flussen könnten. Für den Fall, dass der Kunde über neue Informationen verfügt, die zu einer Änderung der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung führen könnten, beauftragt er Chemservice S.A., der zuständi-gen Behörde einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen (Artikel 37(6) CLP). Der Kunde bleibt alleine und in vollem Umfang für die Erfüllung aller im Zusammenhang mit der Meldung stehenden Pflichten verantwortlich; diese umfassen u. a. 1. die Aktualisierung von Etiketten nach Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches; 2. die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDS) entlang der Lieferkette und Aktualisierung der SDS nach Bedarf; 3. die Benachrichtigung von Chemservice S.A. und/oder uns im Falle neuer relevanter Informationen. 
3.4. Falls wir über neue Informationen verfügen, die zu einer Änderung der harmonisierten Einstufung und Kenn-zeichnung führen könnten, werden wir die Chemservice S.A. anweisen, die Gruppenmeldung zu aktualisieren und Sicherheitsdatenblätter mit den relevanten C&L-Informationen an die Kunden/Händler zu übermitteln. 

4. Probeexemplare, Unterlagen, Muster

4.1. Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren sind nur dann verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware schriftlich vereinbart worden sind.
4.2. An dem Kunden bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kosten-voranschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Ware, die vom Kunden nicht gesondert vergütet worden sind, behalten wir uns alle Rechte vor. Diese sind auf unser Verlangen (nebst sämtlichen Kopien) an uns her-auszugeben. Eigentumsrechte an Mustern behalten wir uns nicht vor, sofern der Kunde die Muster in seinem ordnungsgemässen Geschäftsgang verarbeitet. Sofern die vorstehend genannten Gegenstände und Unterla-gen im Besitz des Kunden verbleiben, haben wir selbständigen mittelbaren Besitz daran. Ein Zurückbehal-tungsrecht an diesen Gegenständen und Unterlagen ist ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz 1 aufgeführten Muster, Daten und/oder Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung.
4.3. Die Regelungen der Ziffern 4.1 und 4.2 gelten entsprechend für Unterlagen, Zeichnungen oder Daten des Kunden; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise vertragsge-genständliche Lieferungen übertragen, oder derer wir uns als Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten bedienen.

5. Produktbeschaffenheit und Garantien

5.1. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschliesslich aus unseren Pro-duktspezifikationen.
5.2. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Zusicherungen im Sinne von Artikel 197 Absatz 1 OR , wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.
5.3. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und/oder durch Versuche erfolgt nach aktuellem Kenntnisstand. Vor der Verwendung unserer Ware obliegt es dem Kunden, die Qualität und Eignung unserer Ware für die von ihm geplante Verarbeitung und Anwendung, auch im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von Schutzrechten Dritter, zu prüfen.

6. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung

6.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Es handelt sich dabei um einen Verfalltag im Sinne von Artikel 102 Absatz 2 OR, weshalb der Kunde am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung in Zahlungsverzug gerät. Die Rechnungsbeträge sind auf ei-nes unserer Bankkonten in der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Währung zahlbar. Nebenspesen gehen zu Lasten des Kunden. Unabhängig vom Ort der Übergabe der Ware ist Erfüllungsort für die Zahlungs-pflicht des Kunden unser Sitz in Adliswil. Bei Export der Waren gehen die mit dem Zahlungseingang verbun-denen Kosten zu Lasten des Kunden, soweit sie in dessen Land anfallen. Eine rechtzeitige Zahlung liegt nur dann vor, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto ver-fügen können. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.
6.2. Mit Eintritt eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fällig-keit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig, ohne dass es einer vorhergehenden gesonderten Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Scha-dens bleibt uns vorbehalten.
6.3. Die Entgegennahme von Bestellungen und die Ausführungen von Lieferungen können von einer Sicherheits-leistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Wir sind auch berechtigt, Zahlung Zug-um-Zug gegen Warenlieferung zu verlangen.
6.4. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich, sei es durch Antrag auf Insolvenzeröffnung durch den Kunden, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Antrag auf Haftanordnung, oder erfolgt eine nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung und ist hierdurch die Leistungsfähigkeit des Kunden zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gefährdet, sind wir zusätzlich berechtigt, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten.
6.5. Ein Zurückbehaltungs- oder Verrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausge-übt werden, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.6. Die Bezahlung mit Wechseln ist nur zulässig, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. In diesen Fällen erfolgt die Hergabe von Wechseln zahlungshalber; Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die Zahlung mit Akkreditiv gelten die von der Internationalen Handelskammer in Paris herausge-gebenen Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive in der jeweils aktuellen Fassung.

7. Lieferungen, Versand und Höhere Gewalt

7.1. Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, EXW gemäss jeweils aktuellen ICC INCOTERMS. Verbind-liche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden und beziehen sich stets auf die Auslieferung bei uns und nicht auf die Anlieferung beim Kunden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, voraussichtlich etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzu-halten. Einseitige Vorgaben durch den Kunden sind für uns nicht bindend, es sei denn, wir haben diesen aus-drücklich und schriftlich zugestimmt. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und von uns schriftlich bestätigt werden. Dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
7.2. Erhalten wir trotz ordnungsgemässer Eindeckung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Rohstoffe oder Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (z.B. Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, gehen uns nicht rechtzeitig zu oder werden nachträglich abgeändert; Zahlungsfristen werden nicht eingehalten, Akkreditive zu spät eröffnet oder erforder-liche Importlizenzen treffen nicht rechtzeitig bei uns ein), oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unsere Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. Unabhängig von dieser Information sind wir in jedem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschi-nenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach dieser Ziffer 7.2 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, 30 Tage nach Eintritt des Ereignisses dieser Ziffer 7.2 wegen des noch nicht erfüll-ten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.
7.3. Sofern ein Fall der höheren Gewalt bzw. der nicht rechtzeitigen/vollständigen Lieferung unserer Lieferanten gemäss Ziffer 7.2 vorliegt, sind wir – unbeschadet der in Ziffer 7.2 genannten Rechte –  auch berechtigt, nach eigenem Ermessen  zunächst nur Teillieferungen vorzunehmen und die Liefermengen unter unseren Kunden, einschliesslich konzernangehörigen Gesellschaften, nach eigenem Ermessen  zu kürzen bzw. die Lieferung zu unterbrechen. Hierüber werden wir den Kunden rechtzeitig informieren. Eine Fortsetzung der Lieferung bzw. die Lieferung der nach Kürzung verbliebenen Restmengen erfolgt nach dem Wegfall der in Ziff. 7.2 definierten Fällen der höheren Gewalt bzw. der nicht rechtzeitigen/vollständigen Lieferung unserer Lieferanten. Die Rechte des Kunden gemäss Ziffer 7.2 bleiben unberührt.
7.4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges, der auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, sind begrenzt auf einen Höchstbetrag von 0,5 % des Nettolieferpreises der Verzugsware pro vollendete Verzugswoche, insgesamt jedoch auf maximal 5 % des genannten Nettolieferpreises. 
7.5. Setzt uns der Kunde nach Eintritt des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Ansprüche auf den Ersatz des durch das Dahin-fallen des Vertrags entstandenen Schadens (Art. 109 Abs. 2 OR) sind ausgeschlossen, es sei denn unsere Nichtleistung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
7.6. Die Haftungsbegrenzungen gemäss Ziffer 7.4 und 7.5 gelten nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde. 
7.7. Wir haben das Recht unsere fällige Leistung zu verweigern, solange der Kunde sich mit der Erfüllung von Ver-pflichtungen uns gegenüber, auch aus anderen Verträgen, im Verzug befindet.
7.8. Soweit der Kunde auch eine Organisation des Transports wünscht, übernehmen wir diese, ohne dass davon unsere Erfüllung der Lieferpflicht und der Gefahrübergang gemäss EXW (Ziff. 7.1) beeinflusst wird. Sämtliche Kosten für den Transport selbst sowie unsere Kosten für die notwendigen Umtriebe gehen zulasten des Kun-den.
7.9. Falls bei Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden kein Vertreter des Kunden anwesend ist, der die Ware entgegennimmt, und falls keine erkennbare, für die Auslieferung zugängliche, gesicherte und ab-schliessbare Abladefläche/Depot an der Lieferadresse vorhanden ist, reicht die Bestätigung des Fahrers (des Transportunternehmens) als Nachweis aus, dass die Ware in ordnungsgemässem Zustand ausgeliefert wurde.
7.10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nehmen wir grundsätzlich nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden. Ausgenommen hiervon sind Leihbehältnisse; diese sind nach unserer Wahl restentleert im Tausch an uns zurückzugegeben oder frachtfrei an uns zurückzusenden. Soweit uns gesetzliche Rücknahme- und Ver-wertungspflichten treffen, bieten wir dem Kunden an, restentleerte Verpackungen am Betriebsstandort zurück-zunehmen oder wir nennen einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmun-gen entsorgt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gesamten Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die zum Schutz unseres Eigentums erforderlichen Massnahmen zu treffen.
8.2. Wir sind berechtigt, unter Mitwirkung des Kunden den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintra-gen zu lassen. 
8.3. Der Kunde wird die gelieferten Produkte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten in-stand halten. Er haftet uns gegenüber für Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit unser Eigentumsanspruch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
8.4. Sollte eine mit dem Eigentumsvorbehalt in der Schweiz vergleichbare Regelung im Land des Kunden für einen rechtsgültigen Eigentumsvorbehalt nicht genügen, richtet sich der Eigentumsvorbehalt entsprechend den Vor-gaben des Angebots bzw. unserer Auftragsbestätigung.
8.5. Sollte eine mit dem Eigentumsvorbehalt in der Schweiz vergleichbare Regelung im Land des Kunden fehlen, können wir bei Auftragsbestätigung eine Bankgarantie oder eine ähnliche Sicherheit in der Höhe des entspre-chenden Auftrages verlangen. 
8.6. Unabhängig von einer Eintragung des Eigentumsvorbehalts im betreffenden Register behalten wir uns den Rücktritt und ein Rückforderungsrecht hinsichtlich der Waren wegen Zahlungsverzugs des Kunden auch für den Fall vor, in welchem wir die Waren bereits vor Kaufpreiszahlung in den Besitz des Kunden überführt haben (Vorbehalt im Sinne von Art. 214 Abs. 3 OR).

9. Preise

9.1. Erteilte Aufträge werden von uns zu den vereinbarten Preisen und mangels gesonderter Vereinbarung zu den am Tage der Lieferung jeweils gültigen Listenpreisen ausgeführt. Die Preise sind die auf der Auftragsbestäti-gung angegebenen Preise, und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gül-tigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. 
9.2. Die Lieferpreise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, pro netto/kg, ab Werk (EXW), unverzollt, bei Lieferung in Einwegverpackungen (Fässer und Container). Wird Express- bzw. Luftfrachtbeförderung oder eine andere Verpackung gewünscht, so stellen wir die Mehrkosten in Rechnung, wobei die Organisation dieser Be-förderung ohne Auswirkung auf die Erfüllung unserer Lieferpflicht und den Gefahrübergang gemäss EXW bleibt.
9.3. Im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungs- oder Produktionskosten, Steuern, Lohn- und Lohnnebenkos-ten sowie Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Währungsregularien oder sonstigen öffentlichen Ab-gaben zwischen Vertragsabschluss und Abnahme der Waren sind wir bis zur endgültigen Erledigung des uns erteilten Auftrags berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu erhöhen.. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Fakto-ren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelas-tung für die Lieferung aufgehoben wird.

10. Gewährleistung und Mängelanzeige

10.1. Soweit wir hinsichtlich der Beschaffenheit der Waren keine als solche bezeichneten Zusicherungen oder Ga-rantien abgegeben haben, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, es läge vom Kunden zu beweisende Arglist unsererseits vor.
10.2. Der Kunde hat die gelieferte Ware – erforderlichenfalls, soweit zumutbar, durch eine Probeverarbeitung – nach Ablieferung unverzüglich auf Mängel bezüglich Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und uns die Män-gel unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Ablieferung, mitzuteilen; andernfalls gilt die Ware als ge-nehmigt. Bei dieser Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind uns innert fünf Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten wie Auftrags-, Chargen-, Rech-nungs- und Versandnummer mitzuteilen. Eine nicht fristgerechte Rüge schliesst jeglichen Anspruch des Kun-den aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus. Mängelrügen müssen stets eine detaillierte Beschrei-bung des Mangels enthalten.
10.3. Die Mängelrüge nach Ziffer 10.1 muss schriftlich erfolgen und uns innert Frist zugehen. Eine nicht formgerech-te Rüge schliesst ebenfalls jeglichen Anspruch des Kunden wegen Mängeln aus.
10.4. Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gilt die geliefer-te Ware im Falle von erkennbaren Mängeln als vertragsgemäss vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.
10.5. Im Falle von erkennbaren Mängeln muss die beanstandete Ware im Versandbehältnis belassen werden, damit wir die Berechtigung der Beanstandung einwandfrei nachprüfen können, es sei denn, dass wir durch schriftli-che Erklärung hierauf ausdrücklich verzichten und der Kunde die separate Verwahrung der beanstandeten Wa-re sicherstellt.
10.6. Soweit wir zur Gewährleistung verpflichtet sind (Ziff. 10.1), werden wir den Mangel nach unserer Wahl kosten-los beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern (Nacherfüllung). Bei Ersetzung der Ware ist vor Zurücksen-dung der Ware unser Einverständnis einzuholen. Ersetzte Ware geht in unser Eigentum über. Kommen wir in-nerhalb einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung der mangel-haften Ware nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl (wobei uns zwei Versuche zustehen), verweigern wir die Nacherfüllung oder ist diese Nacherfüllung für uns unzumutbar, so hat der Kunde nach Massgabe der gesetz-lichen Regelungen das Recht zur Wandelung, zur Minderung des Kaufpreises, sowie in den in Ziffer 11 ge-nannten Grenzen Anspruch auf Schadenersatz. Die Parteien vereinbaren, dass Art. 205 Abs. 2 OR dahinge-hend auszulegen ist, dass Wandelung nur bei wesentlichen Mängeln gerechtfertigt und der Kunde im Übrigen auf Minderung verwiesen ist.
10.7. Ansprüche und Rechte aus Gewährleistung verjähren bzw. verwirken innert eines Jahres nach Lieferung der Ware (Ziff. 7.1) an den Kunden. Dies gilt nicht in den Fällen gemäss Ziffer 11.1 (1) bis (4).

11. Haftung, Ausschluss und Begrenzung der Haftung

11.1. Soweit wir zur Gewährleistung verpflichtet sind (Ziff. 10.1) ist eine allfällige daraus entstehende Schadener-satzhaftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Unsere Haftung für beigezogene Hilfspersonen im Sinne von Artikel 101 OR ist gänzlich ausgeschlossen. Als Hilfspersonen gelten insbesonde-re unsere leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unsere Subunter-nehmer. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produktehaftpflichtgesetz.
11.2. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist vorbehaltlich Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss (culpa in contrahendo), wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
11.3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.4. Werden wir von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Kunde uns, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen umfassend (ein-schliesslich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) frei, wenn und soweit (i) die Ursachen der Inanspruchnahme (im Ver-hältnis zu uns) im Herrschafts- und Organisationsbereich des Kunden gesetzt sind oder (ii), sofern die Ursa-chen der Inanspruchnahme in unseren Herrschafts- und Organisationsbereich fallen, uns im Verhältnis zum Kunden keine Haftung für diese Ursachen der Inanspruchnahme durch den Dritten trifft.

12. Datenschutz

Wir speichern und verarbeiten die vom Kunden angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der an-wendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Schweizer Datenschutzgesetzes sowie, sofern anwendbar, der EU Datenschutz-Grundverordnung, soweit dies für die Begründung, Ausgestaltung, Abwick-lung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Dies schliesst insbesondere das Recht ein, ei-nem Dritten die Erklärungen und Daten des Kunden zu übermitteln, soweit dies für den Abschluss und/oder die Durchführung von Verträgen des Kunden mit erforderlich ist. Unsere Datenschutzhinweise, welche die Verar-beitung der Kundendaten genauer beschreiben, sind einsehbar unter: https://www.actega.com/de/de/asr_transparency.

13. Compliance

Wir haben den Compliance-Gedanken und ethisch korrektes Verhalten zu einem zentralen Unternehmenswert erklärt. Wir erwarten daher auch von unseren Kunden, dass diese im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für und mit uns die jeweils geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vor-gaben aus der UN Global Compact Initiative beachten. Das gilt insbesondere für Vorgaben zum Arbeits- und Mitarbeiterschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Verbot von Kinderarbeit, zur Strafbarkeit von Kor-ruption und Vorteilsgewährungen jeglicher Art, zum Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie zum Umweltschutz.

14. Exportkontrolle

14.1. Die von uns gelieferten Waren sind mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Schweiz oder bei vereinbarter Lieferung ausserhalb der Schweiz ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
14.2. Die Ausfuhr bestimmter Waren durch den Kunden vom Erstlieferland kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst ver-pflichtet, dies zu prüfen und die für diese Waren/Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und völkerrechtlich verbindlichen Embargos strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Waren ausführt oder ausführen lässt.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich, uns bei Aufforderung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen im Original die entsprechenden Endverbleibserklärungen  in der durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgegebenen Form zu übersenden bzw., sofern eine behördliche Ausstellung der Endverbleibserklärungen erforderlich und noch nicht erfolgt ist, uns über den Stand der Beantragung zu informieren.
14.4. Der Zugriff auf und die Nutzung von unsererseits gelieferten Waren darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden erfolgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und wir sind nicht zur Leistung verpflichtet.
14.5. Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in den Ziffern 14.1 - 14.4 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechts-vorschriften zu unterrichten.

15. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Ge-schäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten – weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner Weise zu verwerten.

16. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

16.1. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind ausschliesslich die für Adliswil ZH zuständigen Gerichte zuständig. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem all-gemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
16.2. Massgeblich ist ausschliesslich das Recht der Schweiz unter Ausschluss der Bestimmungen des internationa-len Privatrechts und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG). Enthält unsere Auftragsbestätigung eine in den INCOTERMS aufgeführte Klausel, so gelten für die jeweilige Klausel die IN-COTERMS in der jeweils neuesten Fassung, es sei denn, in unserer Auftragsbestätigung ist etwas anderes an-geführt.

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