ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER ACTEGA GMBH

(Oktober 2023)

1.  ALLGEMEINES

1.1  Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der ACTEGA GmbH (nachfolgend „wir“/“uns“ genannt) gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Bundesrepublik Deutschland (BGB), d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche beim Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Kunden“ genannt). Der Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.

1.2  Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Verträge, die zwischen uns und Kunden abgeschlossen werden. Hierzu zählen Verträge, die über die gängigen Vertriebswege (u.a. Bestellungen per E-Mail und Fax).

1.3  Sind unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren gleichartigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

1.4  Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind nur von uns anerkannt, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

2.  ANGEBOTE UND BESTELLUNGEN

2.1  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Sie sind lediglich Aufforderungen an den Kunden, auf dieser Grundlage eine verbindliche Bestellung abzugeben. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigen oder die Ware ausliefern. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann unsere Auftragsbestätigung durch die Rechnung ersetzt werden.

2.2  Die Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache alleine enthält nicht die Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als garantiert bezeichnet haben.

2.3  Wenn zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden bestellte Waren nicht vorrätig bzw. unmittelbar lieferbar sind, versenden wir nach Eingang der Bestellung des Kunden eine Mitteilung über das voraussichtliche Lieferdatum. Diese Mitteilung ist noch keine Bestellannahme. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, seine Bestellung gegenüber uns schriftlich binnen maximal 2 Wochen nach Eingang der Mitteilung über das voraussichtliche Lieferdatum zu widerrufen. Geht während der vorstehenden Frist kein Widerruf bei uns ein, ist der Kunde an seine Bestellung gebunden. Für die Annahme der Bestellung gilt Ziffer. 2.1.1 entsprechend.

3.  MUSTER/PROBEEXEMPLARE, UNTERLAGEN

3.1  Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren sind nur dann verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware schriftlich vereinbart worden sind.

3.2  An dem Kunden bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Ware behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte sowie gewerblichen Schutzrechte vor. Eigentumsrechte an Mustern behalten wir uns nicht vor, sofern der Kunde die Muster in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz 1 aufgeführten Muster, Daten und/oder Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung.

3.3  Die Regelungen der Ziffern 3.1 und 3.2 gelten entsprechend für Unterlagen, Zeichnungen oder Daten des Kunden; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise vertragsgegenständliche Lieferungen übertragen, oder derer wir uns als Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten bedienen.

4. PRODUKTBESCHAFFENHEIT UND GARANTIEN

4.1  Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren für diese Ware anwendbaren Technischen Datenblättern („Produktspezifikationen“), welche dem Kunden auf Verlangen zugeschickt werden und hiermit in diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einbezogen werden. Etwaige in den Technischen Datenblättern enthaltene Hinweise zur Eignung oder Anwendung der Ware stellen keine Beschaffenheitsangabe dar, sondern lediglich einen Hinweis (insoweit gilt Artikel 4.3 dieser AGB). Über die Produktspezifikationen hinausgehende subjektive Anforderungen und objektive Anforderungen sind ausgeschlossen.

4.2 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und bezeichnet werden.

4.3  Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und/oder durch Versuche erfolgt nach aktuellem Kenntnisstand. Vor der Verwendung unserer Ware obliegt es dem Kunden, die Qualität und Eignung unserer Ware für die von ihm geplante Verarbeitung und Anwendung zu prüfen. Dies gilt auch für eine etwaige Verletzung von Schutzrechten Dritter. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware sind unverbindlich, auch wenn sie in den anwendbaren Technischen Datenblättern stehen, und stellen keine verbindliche Vereinbarung bezüglich der vertraglichen Beschaffenheit oder einer spezifischen Verwendungseignung der Ware dar.

5.  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND SICHERHEITSLEISTUNG

5.1  Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und auf eines unserer Bankkonten in Euro zahlbar. Unabhängig vom Ort der Übergabe der Ware ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Kunden unser Sitz.

5.2  Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt ohne vorherige Mahnung Verzug ein. Mit Eintritt eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.

5.3  Bei Export der Waren gehen die mit dem Zahlungseingang verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden, soweit sie in dessen Land anfallen.

5.4  Die Entgegennahme von Bestellungen und die Ausführungen von Lieferungen können von einer Sicherheitsstellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Wir sind auch berechtigt, Zahlung Zug-um-Zug gegen Warenlieferung zu verlangen.

5.5  Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich, sei es durch Antrag auf Insolvenzeröffnung durch den Kunden, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Haftanordnung oder erfolgt eine nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung und ist hierdurch die Leistungsfähigkeit des Kunden zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gefährdet, sind wir berechtigt, die Ware zurückzubehalten und vom Kunden Vorkasse zu verlangen.

5.6  Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) unsererseits. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.7  Die Bezahlung mit Wechseln ist nur zulässig, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. In diesen Fällen erfolgt die Hergabe von Wechseln zahlungshalber; Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die Zahlung mit Akkreditiv gelten die von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgegebenen Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive in der jeweils aktuellen Fassung.

6.  LIEFERUNGEN, VERSAND UND HÖHERE GEWALT

6.1  Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese einzuhalten. Einseitige Vorgaben durch den Kunden sind für uns nicht bindend, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und von uns schriftlich bestätigt werden.

6.2  Erhalten wir trotz ordnungsgemäßer Eindeckung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unsere Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Epidemien oder Pandemien, rechtlich bindende nationale oder internationale Embargovorschriften, Vorschriften für den Kampf gegen den Terrorismus, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach dieser Ziffer 6.2 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht. Wenn die Behinderung länger als sechs Monate dauert oder die Belieferung unmöglich wird, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

6.3  Sofern ein Fall der höheren Gewalt bzw. der nicht rechtzeitigen/vollständigen Lieferung unserer Lieferanten gemäß Ziffer 6.2 vorliegt, sind wir – unbeschadet der in Ziffer 6.2 genannten Rechte – auch berechtigt, nach eigenem Ermessen (§ 315 BGB) zunächst nur Teillieferungen vorzunehmen und die Liefermengen unter unseren Kunden, einschließlich konzernangehörigen Gesellschaften, nach eigenem Ermessen (§ 315 BGB) zu kürzen bzw. die Lieferung zu unterbrechen. Hierüber werden wir den Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. Eine Fortsetzung der Lieferung bzw. die Lieferung der nach Kürzung verbliebenen Restmengen erfolgt nach dem Wegfall des Falls der höheren Gewalt bzw. der nicht rechtzeitigen/vollständigen Lieferung unserer Lieferanten gemäß Ziffer 6.2. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 6.2 bleiben unberührt.

6.4  Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges sind begrenzt auf einen Höchstbetrag von 0,5 % des Nettolieferpreises der Verzugsware pro vollendete Verzugswoche, insgesamt jedoch auf maximal 5 % des genannten Nettolieferpreises. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den jeweils vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

6.5  Setzt uns der Kunde nach Eintritt des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn die Nichterfüllung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) beruht.

6.6  Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffern 6.4 und 6.5 gelten nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt (§ 281 Absatz 2 BGB).

6.7  Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

6.8  Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Verladung und Versand unversichert auf Gefahr des Kunden ab unserem Werk bzw. Auslieferungslager, d.h. EXW gemäß den Incoterms 2020.

6.9  Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden.

6.10  Falls von Ziffer 6.8 abweichende Incoterms vereinbart werden und bei Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden kein Vertreter des Kunden anwesend ist, der die Ware entgegennimmt, und falls keine erkennbare, für die Auslieferung zugängliche, gesicherte und abschließbare Abladefläche/Depot an der Lieferadresse vorhanden ist, reicht die Bestätigung des Fahrers des Transportunternehmens als Nachweis aus, dass die Ware in ordnungsgemäßem Zustand angeliefert wurde.

6.11  Wenn unsere Ware in Leihbehältnissen versendet wird, sind diese Leihbehältnisse nach unserer Wahl restentleert im Tausch an uns zurückzugegeben oder frachtfrei an uns zurückzusenden.

7.  PREISE

7.1  Erteilte Aufträge werden von uns zu den im Vertrag mit dem Kunden (vgl. Ziffer 2.1.1) vereinbarten Preisen ausgeführt. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

7.2  Die Lieferpreise verstehen sich pro netto/kg und unverzollt bei Lieferung in Einwegemballagen (Fässer und Container), soweit nichts anderes vereinbart wurde oder sich anderes aus den in der Auftragsbestätigung genannten Incoterms ergibt. Werden Lieferungen in kleineren Gebinden gewünscht wie Einwegkannen und Einwegkanistern, erhöht sich der Preis um den bei Rechnungserteilung gültigen Kannenzuschlag. Wird Express- bzw. Luftfrachtbeförderung gewünscht, so stellen wir die Mehrkosten in Rechnung.

7.3  Wir sind nach billigem Ermessen (§ 315 BGB, gerichtlich überprüfbar nach § 315 Abs. 3 BGB) berechtigt, die Preise für unsere Waren einseitig im Falle der Erhöhung von Personal-, Herstellungs-, Material-, Rohstoff- und/oder Beschaffungskosten, Logistikkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten (z.B. für Strom und Gas) sowie der Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zolländerung, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese Erhöhung die Kosten unserer Waren unmittelbar oder mittelbar beeinflusst und um mehr als 10% erhöht und wenn zwischen Preisvereinbarung und Lieferung mehr als 1 Monat liegt. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Waren aufgehoben wird (Kostensaldierung). Liegt der neue Preis aufgrund des vorgenannten Preisanpassungsrechts 25% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Bestellungen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Der Kunde kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung der erhöhten Preise geltend machen.

8.  EIGENTUMSVORBEHALT

8.1  Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

8.2  Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen insbesondere gegen Feuer, Wasser, Beschädigung und Diebstahl, auf eigene Kosten zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

8.3  Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder die Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder im Falle der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde konzerngebunden ist und/oder wenn einer der im vorgenannten Satz aufgeführten Tatbestände bei der Mutter- bzw. Obergesellschaft des Kunden eintritt.

8.4  Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Vorbehaltswaren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

8.5  Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

8.6  Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

8.7  Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Vorbehaltsware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß dieser Ziffer beeinträchtigt werden können, hat der Kunde uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Vorbehaltsware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

8.8  Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

8.9  Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.10  Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

8.11  Ab Zahlungseinstellung des Kunden oder bei Stellung eines Insolvenzantrages des Kunden ist dieser zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware nicht mehr berechtigt. Der Kunde hat in diesem Fall vielmehr die unverzügliche separate Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware durchzuführen und Beträge, die uns aus abgetretenen Forderungen wegen Warenlieferungen zustehen und bei ihm eingehen, treuhänderisch für uns zu verwahren.

8.12  Wird der hiermit ausdrücklich vereinbarte Eigentumsvorbehalt von dem Recht des Landes, in das die Waren geliefert werden, nicht oder nur bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen anerkannt, so ist der Kunde verpflichtet, uns spätestens bei Vertragsschluss darauf hinzuweisen. Lässt das Recht dieses Landes den Eigentumsvorbehalt bzw. den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet das Recht dieses Landes es uns aber, sich andere Rechte, die in ähnlicher Weise wie ein Eigentumsvorbehalt dem Sicherungszweck dienen, an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so erklären wir hiermit, dass wir von diesen Rechten Gebrauch machen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierzu etwa erforderlichen Maßnahmen (insb. Einhaltung von Formvorschriften) mitzuwirken. Soweit es auch solche anderen, der Absicherung des Lieferanten dienenden Rechte nicht gibt, hat der Kunde auf unser Verlangen gleichwertige anderweitige Sicherheiten zu bestellen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

9.  GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELANZEIGE

9.1  Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Eingang der Ware beim Kunden unverzüglich auf Mängel bezüglich Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und uns die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Ablieferung, mitzuteilen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Bei dieser Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen, nach ihrer Entdeckung und innerhalb der in Ziffer 9.6 genannten Verjährungsfrist anzuzeigen.

9.2 Jegliche Mängelrüge ist schriftlich unter Angabe der Auftrags-, Chargen-, Rechnungs- und Lieferscheinnummer mitzuteilen. Eine nicht form- oder fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.

9.3  Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen, gilt die gelieferte Ware im Falle von erkennbaren Mängeln als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.

9.4 Im Falle von erkennbaren Mängeln muss die beanstandete Ware im Versandbehältnis belassen werden, damit wir die Berechtigung der Beanstandung einwandfrei nachprüfen können, es sei denn, dass wir durch schriftliche Erklärung hierauf ausdrücklich verzichten und der Kunde die separate Verwahrung der beanstandeten Ware sicherstellt.

9.5  Bei begründeten, fristgerecht gerügten Mängeln werden wir den Mangel nach unserer Wahl kostenlos beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern (Nacherfüllung). Im Falle des Lieferregresses (§§ 445a, 445b, 478 BGB) obliegt das Wahlrecht dem Kunden. Vor Zurücksendung der Ware ist unser Einverständnis einzuholen. Retournierte Ware geht in unser Eigentum über. Kommen wir innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung der mangelhaften Ware nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl (wobei uns zwei Versuche zustehen), verweigern wir die Nacherfüllung oder ist diese Nacherfüllung für uns unzumutbar, so hat der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Aufwendungsersatz sowie in den in Ziffer 10 genannten Grenzen Schadensersatz. Die Ansprüche auf Rücktritt und Minderung gelten nicht im Falle eines nur unerheblichen Mangels, aber das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Ziffer 10 bleibt auch in diesem Falle unberührt.

9.6  Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang gemäß vereinbarten Incoterms. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß nachfolgender Ziffer 10.1 (1) – (8). Die Verjährungsfristen aus §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

9.7  Unsere Haftung gemäß Ziffer 10 bleibt unberührt.

10 . HAFTUNG, AUSSCHLUSS UND BEGRENZUNG DER HAFTUNG

10.1  Wir haften grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren leitenden und nichtleitenden Angestellten, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht für

(1) die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf,

(2) die Verletzung von Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist,

(3) die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

(4) die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder für ein Beschaffungsrisiko,

(5) Arglist,

(6) anfängliche Unmöglichkeit,

(7) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder

(8) sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.

10.2  Sofern uns nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemacht werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haften wir nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

10.3  Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) verletzt haben.

10.4  Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 1.000.000,00. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen.

10.5  Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

10.6  Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.5 gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

10.7  Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Gleiches gilt für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß Ziffern 10.1 (1) bis (8). Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b, 478 BGB bleibt ebenfalls unberührt.

10.8  Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.  DATENSCHUTZ

Wir speichern und verarbeiten die vom Kunden angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit dies für die Begründung, Ausgestaltung, Abwicklung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

12.  GEHEIMHALTUNG

12.1  Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher Tatsachen, Unterlagen und (Waren-) Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung unserer Vertragsbeziehung zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über das Unternehmen oder unsere Waren beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet haben oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht (nachfolgend “vertrauliche Informationen“ genannt). Der Kunde wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung unserer Vertragsbeziehung verwenden.

12.2  Der Kunde verpflichtet sein Personal, welches die vertraulichen Informationen bearbeitet oder damit in Berührung kommt, in gleicher Weise zur Geheimhaltung. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Kunden an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform.

12.3  Vorstehende Verpflichtungen zur Geheimhaltung und eingeschränkten Nutzung gelten nicht, soweit der Kunde nachweisen kann, dass die jeweiligen vertraulichen Informationen:

a)  zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt sind,

b)  später veröffentlicht oder auf andere Weise ohne Zutun des Kunden bekannt geworden sind,

c)  zur Zeit der Übergabe an den Kunden bereits in seinem Besitz waren,

d)  dem Kunden rechtmäßig von einer dritten Partei ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt wurden,

e)  vom Kunden unabhängig von und ohne Bezug zu den Vertraulichen Informationen und deren Kenntnis entwickelt wurden,

f)  aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift oder aufgrund eines gerichtlichen Urteils offenzulegen sind, vorausgesetzt, der Kunde unterrichtet uns - soweit rechtlich zulässig - hierüber unverzüglich schriftlich.

13.  COMPLIANCE

Der Kunde ist verpflichtet, in Bezug auf den Umgang mit der Ware alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere Antikorruptionsvorschriften, Vorschriften gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und Kartellrecht. Als anwendbare Antikorruptionsvorschriften im Sinne des vorigen Satzes gelten jedenfalls immer auch der UK Bribery Act 2010 und der US Foreign Corrupt Practices Act.

14.  EXPORTKONTROLLE

14.1 Unsere Waren sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung stets zum Verbleib und zur Nutzung sowie Verkauf in dem mit dem Kunden vereinbarten Erstlieferland bestimmt. Wir sind – sofern nicht gesetzlich verpflichtet oder schriftlich abweichend vereinbart - nicht verpflichtet, dem Kunden Dokumente zur Einfuhr oder Ausfuhr der Waren aus dem Erstlieferland zur Verfügung zu stellen. Sofern wir im Einzelfall dem Kunden diesbezügliche Informationen zur Verfügung stellen, erfolgt dies ohne Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Der Kunde erlangt hierdurch kein Recht, für zukünftige Geschäfte diese Informationen von uns zu erhalten oder zu nutzen.

14.2  Die Ausfuhr bestimmter Waren kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst verpflichtet, die für alle Waren einschlägigen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union (EU), der EU-Mitgliedstaaten sowie der Vereinigten Staaten von Amerika und der Vereinten Nationen, strikt zu beachten.

14.3 Vor jeder Lieferung der bei uns gekauften Waren an einen Dritten hat der Kunde insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass

a)  kein von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, den Vereinigten Staaten von Amerika und/oder den Vereinten Nationen verhängtes Embargo verletzt wird;

b) Waren nicht zur Verwendung im Zusammenhang mit Rüstungsgütern, Nukleartechnik oder Waffen bestimmt sind, wenn und soweit eine solche Verwendung einem Verbot oder einer Genehmigung unterliegt, es sei denn, es liegt die erforderliche Genehmigung vor;

c) die Vorschriften aller anwendbaren Sanktionslisten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit dort aufgeführten Unternehmen, Personen und Organisationen beachtet werden.

14.4 Der Kunde verpflichtet sich, uns bei Aufforderung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen, die angeforderten Endverbleibsdokumente über den vorgesehenen Verbleib der bei uns gekauften Waren zu übersenden.

14.5  Der Kunde verpflichtet sich, uns von allen Ansprüchen, Schäden und Kosten freizustellen, die uns aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gemäß Ziffer 14.1 bis 14.4 entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder. Diese Bestimmung impliziert keine Änderung der Beweislast.

14.6  Falls Regelungen in dieser Ziffer 14 einen Verstoß gegen geltende zwingende Anti-Boykott-Regelungen der Europäischen Union und/oder eines ihrer Mitgliedsstaaten darstellen würden, dürfen solche entgegenstehenden Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

15.  GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

15.1  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde liegen, ist Wesel. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

15.2  Maßgeblich ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

15.3  Enthält unsere Auftragsbestätigung eine in den Incoterms aufgeführte Klausel, so gelten für die jeweilige Klausel die Incoterms in der jeweils neuesten Fassung, es sei denn, in unserer Auftragsbestätigung ist etwas anderes angeführt.

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