ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN ACTEGA DS GMBH


(Stand: Oktober 2021)

1    ALLGEMEINES

1.1    Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Un-ternehmern (Kunden) im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Bundesre-publik Deutschland (BGB), d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche beim Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig-keiten handeln (nachfolgend „Kunden“ genannt).

1.2    Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Verträge, die zwischen der ACTEGA DS GmbH mit Sitz in Bremen und Kunden abgeschlossen werden. Hierzu zählen sowohl Verträge, die über die gängigen Vertriebswege (u.a. Bestellungen per E-Mail und Fax) abgeschlossen werden.

1.3    Der Verkauf an Verbraucher ist ausgeschlossen.

1.4    Die Vertragssprache ist deutsch.

1.5    Sind unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

1.6    Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegen-stehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen-de Bedingungen des Kunden sind nur von uns anerkannt, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedin-gungen gilt insbesondere nicht als Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
 

2    ANGEBOTE UND BESTELLUNGEN

2.1    Allgemein

2.1.1    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Sie sind lediglich Aufforderungen an den Kunden auf dieser Grundlage eine verbindliche Bestellung abzugeben. Ein Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigen oder die Ware ausliefern. Für den Inhalt des Lie-fervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann unsere Auftragsbestätigung durch die Rechnung ersetzt werden.

2.1.2    Die Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache alleine enthält nicht die Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als garantiert be-zeichnet haben.

3    PROBEEXEMPLARE, UNTERLAGEN, MUSTER

3.1    Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren sind nur dann verbindlich, so-weit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware schriftlich vereinbart worden sind.

3.2    An dem Kunden bekanntgegebenen oder überlassenen Mustern, Abbildungen, Zeich-nungen, Daten, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Ware, die vom Kunden nicht gesondert vergütet worden sind, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese sind auf unser Verlangen (nebst sämtlichen Kopien) an uns herauszugeben. Eigentumsrechte an Mustern behalten wir uns nicht vor, sofern der Kunde die Muster in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet. Sofern die-se Gegenstände und Unterlagen im Besitz des Kunden verbleiben, wird hiermit ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart (§ 868 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen und Unterlagen ist ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz 1 aufgeführten Muster, Daten und/oder Unterlagen nicht Dritten zu-gänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche Einwilligung.

3.3    Die Regelungen der Ziffern 3.1 und 3.2 gelten entsprechend für Unterlagen, Zeichnun-gen oder Daten des Kunden; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich ma-chen, denen wir zulässigerweise vertragsgegenständliche Lieferungen übertragen, oder derer wir uns als Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten bedienen.
 

4    PRODUKTBESCHAFFENHEIT UND GARANTIEN

4.1    Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren Produktspezifikationen.

4.2    Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Ga-rantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.

4.3    Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und/oder durch Versuche er-folgt nach aktuellem Kenntnisstand. Vor der Verwendung unserer Ware obliegt es dem Kunden, die Qualität und Eignung unserer Ware für die von ihm geplante Verarbeitung und Anwendung, auch im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von Schutzrechten Drit-ter, zu prüfen.
 

5    ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, SICHERHEITSLEISTUNG

5.1    Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und auf eines unserer Bankkonten in Euro zahlbar. Nebenspesen gehen zu Lasten des Kunden. Unabhängig vom Ort der Übergabe der Ware ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Kunden unser Sitz. Bei Export der Wa-ren gehen die mit dem Zahlungseingang verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden, soweit sie in dessen Land anfallen. Eine rechtzeitige Zahlung liegt nur dann vor, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinba-rung gewährt. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.

5.2    Mit Eintritt eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunk-ten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäi-schen Zentralbank fällig, ohne dass es einer vorhergehenden gesonderten Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt uns vor-behalten.

5.3    Die Entgegennahme von Bestellungen und die Ausführungen von Lieferungen können von einer Sicherheitsstellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Wir sind auch berechtigt, Zahlung Zug-um-Zug gegen Warenlieferung zu verlangen.

5.4    Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich, sei es durch Antrag auf Insolvenzeröffnung durch den Kunden, Eröffnung des Insol-venzverfahrens, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Haftanord-nung oder erfolgt eine nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten be-ruhende Zahlungseinstellung und ist hierdurch die Leistungsfähigkeit des Kunden zur Er-füllung seiner vertraglichen Pflichten gefährdet, sind wir zusätzlich berechtigt, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten.

5.5    Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) unsererseits. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kun-den nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsver-hältnis beruht.

5.6    Die Bezahlung mit Wechseln ist nur zulässig, wenn und soweit dies ausdrücklich ver-einbart wurde. In diesen Fällen erfolgt die Hergabe von Wechseln zahlungshalber; Dis-kont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die Zahlung mit Akkreditiv gelten die von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgegebenen Einheitli-chen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive in der jeweils aktuellen Fassung.
 

6    LIEFERUNGEN, VERSAND UND HÖHERE GEWALT

6.1    Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Einseitige Vorgaben durch den Kunden sind für uns nicht bindend, es sei denn, wir haben diesen ausdrück-lich und schriftlich zugestimmt. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeich-net und von uns schriftlich bestätigt werden.

6.2    Erhalten wir trotz ordnungsgemäßer Eindeckung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten nicht, nicht richtig, nicht voll-ständig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unsere Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, un-verschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Er-eignissen nach dieser Ziffer 6.2 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Liefer-frist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer an-gemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.

6.3    Sofern ein Fall der höheren Gewalt bzw. der nicht rechtzeitigen/vollständigen Lieferung unserer Lieferanten gemäß Ziffer 6.2 vorliegt, sind wir – unbeschadet der in Ziffer 6.2 genannten Rechte –  auch berechtigt, nach eigenem Ermessen (§ 315 BGB) zunächst nur Teillieferungen vorzunehmen und die Liefermengen unter unseren Kunden, ein-schließlich konzernangehörigen Gesellschaften, nach eigenem Ermessen (§ 315 BGB) zu kürzen bzw. die Lieferung zu unterbrechen. Hierüber werden wir den Kunden recht-zeitig informieren. Eine Fortsetzung der Lieferung bzw. die Lieferung der nach Kürzung verbliebenen Restmengen erfolgt nach dem Wegfall des Falls der höheren Gewalt bzw. der nicht rechtzeitigen/vollständigen Lieferung unserer Lieferanten gemäß Ziff. 6.2. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 6.2 bleiben unberührt.

6.4    Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges sind begrenzt auf einen Höchstbetrag von 0,5 % des Nettolieferpreises der Verzugsware pro vollendete Ver-zugswoche, insgesamt jedoch auf maximal 5 % des genannten Nettolieferpreises. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Verletzung einer wesent-lichen Vertragspflicht auf den jeweils vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

6.5    Setzt uns der Kunde nach Eintritt des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn die Nichterfüllung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) beruht.

6.6    Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 6.4 und 6.5 gelten nicht, sofern ein Fixge-schäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt (§ 281 Absatz 2 BGB).

6.7    Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

6.8    Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Verladung und Versand unversichert auf Ge-fahr des Kunden ab Werk bzw. Auslieferungslager.

6.9    Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Wir werden uns jedoch bemühen, hin-sichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden.

6.10    Falls bei Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden kein Vertreter des Kunden anwesend ist, der die Ware entgegennimmt, und falls keine erkennbare, für die Auslie-ferung zugängliche, gesicherte und abschließbare Abladefläche/Depot an der Lieferad-resse vorhanden ist, reicht die Bestätigung des Fahrers (des Transportunternehmens) als Nachweis aus, dass die Ware in ordnungsgemäßem Zustand ausgeliefert wurde.

6.11    Transport- und alle sonstigen Verpackungen nehmen wir grundsätzlich nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden. Ausgenommen hiervon sind Leihbehältnisse; diese sind nach unserer Wahl restentleert im Tausch an uns zurückzugegeben oder frachtfrei an uns zurückzusenden. Soweit uns gesetzliche Rücknahme- und Verwertungspflichten treffen, bieten wir ihnen an, restentleerte Verpackungen am Betriebsstandort zurückzu-nehmen oder wir nennen Ihnen einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entsorgt. Auf eine Hinweispflicht nach § 15 Verpackungs-gesetz wird verzichtet.
 

7    PREISE

7.1    Erteilte Aufträge werden von uns zu den vereinbarten Preisen und mangels gesonderter Vereinbarung zu den am Tage der Lieferung jeweils gültigen Listenpreisen ausgeführt. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den je-weils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

7.2    Die Lieferpreise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, pro netto/kg, ab Werk (EXW), unverzollt, bei Lieferung in Einwegverpackungen (Fässer und Container). Wird Express- bzw. Luftfrachtbeförderung gewünscht, so stellen wir die Mehrkosten in Rechnung.

7.3    Wir sind nach billigem Ermessen berechtigt, die Vergütung für unsere Leistungen einsei-tig im Falle der Erhöhung von Herstellungs-, Material- und/oder Beschaffungskosten (z.B. für Rohstoff-, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zollän-derung, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben) zu erhöhen, wenn diese die Kosten der vertraglich vereinbarten Vergütung unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und un-sere Gesamtkosten um mehr als 10% erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als ein (1) Monat liegt. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Leistung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Liegt die neue Vergütung auf Grund des vorgenannten Preisanpassungsrechtes 25% oder mehr über der ursprünglichen Vergütung, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Ver-trages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung der er-höhten Vergütung geltend machen.

8    EIGENTUMSVORBEHALT

8.1    Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbin-dung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

8.2    Der Kunde hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und ausreichend, insbeson-dere gegen Feuer, Beschädigung und Diebstahl, und auf eigene Kosten zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Scha-densfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetre-ten. Wir nehmen die Abtretung an. Wir sind berechtigt, falls der Kunde seinen Verpflich-tungen aus den mit uns geschlossenen Verträgen nicht nachkommt oder sich mit der Erfüllung in Verzug befindet, diese Sicherungsabtretung aufzudecken und die Forde-rung unmittelbar einzuziehen.

8.3    Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wei-terzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiter-veräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres im Falle einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder im Falle der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde kon-zerngebunden ist und/oder wenn einer der im vorgenannten Satz aufgeführten Tatbe-stände bei der Mutter- bzw. Obergesellschaft des Kunden eintritt.

8.4    Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Ne-benrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vo-rausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbe-haltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, so-fern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge er-mitteln lassen.

8.5    Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtre-tung an uns zu unterrichten.

8.6    Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betra-ges an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

8.7    Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder un-echten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere der-zeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß dieser Ziffer beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

8.8    Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, so-weit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Ge-schäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vor-behaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von al-len Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

8.9    Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Si-cherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Ver-langen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl ver-pflichtet.

8.10    Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwer-ben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes un-serer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Ge-genstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde ver-wahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde je-derzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrech-te erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

8.11    Ab Zahlungseinstellung des Kunden, oder bei Stellung eines Insolvenzantrages des Kunden ist dieser zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware nicht mehr berechtigt. Er hat in diesem Fall vielmehr die unverzügliche separate Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware durchzuführen und Beträge, die uns aus abgetretenen Forderungen wegen Warenlieferungen zustehen und bei ihm eingehen, treuhänderisch für uns zu verwahren.

8.12    Wird der hiermit ausdrücklich vereinbarte Eigentumsvorbehalt von dem Recht des Lan-des, in das die Waren geliefert werden, nicht oder nur bei Beachtung bestimmter Vo-raussetzungen anerkannt, so ist der Kunde verpflichtet, uns spätestens bei Vertrags-schluss darauf hinzuweisen. Lässt das Recht dieses Landes den Eigentumsvorbehalt bzw. den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet das Recht dieses Landes es uns aber, sich andere Rechte, die in ähnlicher Weise wie ein Eigentumsvorbehalt dem Sicherungszweck dienen, an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so erklären wir hiermit, dass wir von diesen Rechten Gebrauch machen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierzu etwa erforderlichen Maßnahmen (insb. Einhaltung von Formvorschriften) mitzuwirken. Soweit es auch solche anderen, der Absicherung des Lieferanten dienenden Rechte nicht gibt, hat der Kunde auf unser Verlangen gleichwer-tige anderweitige Sicherheiten zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtli-cher offenen Rechnungen verlangen.
 

9    GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELANZEIGE

9.1    Der Kunde hat die gelieferte Ware – erforderlichenfalls, soweit zumutbar, durch eine Probeverarbeitung – nach Ablieferung unverzüglich auf Mängel bezüglich Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und uns die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablieferung, mitzuteilen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Bei dieser Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten wie Auf-trags-, Chargen-, Rechnungs- und Versandnummer mitzuteilen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlecht-leistung aus. Verdeckte Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens innerhalb der in Ziffer 10.6 genannten Verjährungsfrist zu rügen. Mängelrü-gen müssen stets eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten.

9.2    Die Mängelrüge nach Ziffer 9.1 muss schriftlich erfolgen. Eine nicht formgerechte Rüge schließt ebenfalls jeglichen Anspruch des Kunden wegen Mängeln aus.

9.3    Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen, gilt die gelieferte Ware im Falle von erkennbaren Mängeln als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ur-sprünglichen Bestimmungsort.

9.4    Im Falle von erkennbaren Mängeln muss die beanstandete Ware im Versandbehältnis belassen werden, damit wir die Berechtigung der Beanstandung einwandfrei nachprü-fen können, es sei denn, dass wir durch schriftliche Erklärung hierauf ausdrücklich ver-zichten und der Kunde die separate Verwahrung der beanstandeten Ware sicherstellt.

9.5    Bei begründeten, fristgerecht gerügten Mängeln werden wir den Mangel nach unserer Wahl kostenlos beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern (Nacherfüllung). Im Falle des Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) obliegt das Wahlrecht dem Kunden. Vor Zu-rücksendung der Ware ist unser Einverständnis einzuholen. Ersetzte Ware geht in unser Eigentum über. Kommen wir innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung der mangelhaften Ware nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl (wobei uns zwei Versuche zustehen), verweigern wir die Nacher-füllung oder ist diese Nacherfüllung für uns unzumutbar, so hat der Kunde nach Maß-gabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Aufwendungsersatz sowie in den in Ziffer 10 genannten Grenzen Schadensersatz. Die Ansprüche auf Rücktritt und Minderung gelten nicht im Falle eines nur unerheblichen Mangels, aber das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Ziffer 10 bleibt auch in diesem Falle unberührt.

9.6    Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß Ziffer 10.1 (1) bis (8).
 

10    HAFTUNG, AUSSCHLUSS UND BEGRENZUNG DER HAFTUNG

10.1    Wir haften grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns und unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung und die unserer gesetz-lichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht für

(1)    die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflich-ten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde ver-trauen darf,

(2)    die Verletzung von Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist,

(3)    die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

(4)    die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder für ein Beschaffungsrisiko,

(5)    Arglist,

(6)    anfängliche Unmöglichkeit,

(7)    Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder

(8)    sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt.

10.2    Sofern uns nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemacht werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt oder sons-tige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haften wir nur für den vertragsty-pischen und vorhersehbaren Schaden.

10.3    Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, so-weit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder eine wesentliche Vertrags-pflicht (zum Begriff siehe Ziffer 10.1) verletzt haben.

10.4    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vor-gesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

10.5    Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.4 gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer leitenden und nichtleitenden An-gestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

10.6    Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß Ziffer 10.1 (1) bis (8).

10.7    Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.8    Werden wir von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung auf Schadensersatz in An-spruch genommen, stellt der Kunde uns, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Arbeit-nehmer und Erfüllungsgehilfen umfassend (einschließlich angemessener Rechtsverfol-gungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie an-gemessener Vorschüsse) frei, wenn und soweit (i) die Ursachen der Inanspruchnahme (im Verhältnis zu uns) im Herrschafts- und Organisationsbereich des Kunden gesetzt sind oder (ii) uns im Verhältnis zum Kunden keine Haftung für Ursachen der Inan-spruchnahme durch den Dritten trifft, die in unseren Herrschafts- und Organisationsbe-reich fallen.
 

11    DATENSCHUTZ

Wir speichern und verarbeiten die vom Kunden angegebenen personenbezogenen Da-ten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit dies für die Begründung, Aus-gestaltung, Abwicklung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Mit der Nutzung unserer E-Commerce Präsenz räumt der Kunde uns das Recht ein, die uns zur Verfügung gestellten oder übermittelten Informationen und Daten (einschließlich Daten im Zusammenhang mit Kundenbestellungen) sowie die im Rahmen der E-Commerce Präsenz auf dieser Grundlage generierten Informationen und Daten zum Zwecke der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, des Betriebs der E-Commerce Präsenz, zu Datenanalysen, insbesondere für Zwecke des Marketings und des Supports, und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen und behördlicher Anord-nungen zu nutzen. Dies schließt insbesondere das Recht ein, einem Dritten die Erklä-rungen und Daten des Kunden zu übermitteln, soweit dies für den Abschluss und/oder die Durchführung von Verträgen des Kunden mit erforderlich ist. Unsere Datenschutz-hinweise gem. Art. 13, 14, 21 und 77 DSGVO sind einsehbar unter: https://www.actega.com/de/de/dataPrivacyStatementContentPage.
 

12    COMPLIANCE

Wir haben den Compliance-Gedanken und ethisch korrektes Verhalten zu einem zent-ralen Unternehmenswert erklärt. Wir erwarten daher auch von unseren Kunden, dass diese im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für und mit uns die jeweils geltenden na-tionalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vorgaben aus der UN Global Compact Initiative beachten. Das gilt insbesondere für Vorgaben zum Ar-beits- und Mitarbeiterschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Verbot von Kin-derarbeit, zur Strafbarkeit von Korruption und Vorteilsgewährungen jeglicher Art, zum Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie zum Umweltschutz.
 

13    EXPORTKONTROLLE

13.1    Die von uns gelieferten Waren sind mangels abweichender vertraglicher Vereinbarun-gen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.

13.2    Die Ausfuhr bestimmter Waren durch den Kunden vom Erstlieferland kann - z.B. auf-grund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmi-gungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Waren/Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und völkerrechtlich verbindlichen Embargos strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Waren ausführt oder ausführen lässt.

13.3    Der Kunde verpflichtet sich, uns bei Aufforderung unverzüglich, jedoch spätestens in-nerhalb von 10 Tagen im Original die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form zu über-senden bzw., sofern eine behördliche Ausstellung der Endverbleibsdokumente erforder-lich und noch nicht erfolgt ist, uns über den Stand der Beantragung zu informieren.

13.4    Der Zugriff auf und die Nutzung von unsererseits gelieferten Waren darf nur dann erfol-gen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden er-folgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und wir sind nicht zur Leistung verpflichtet.

13.5    Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in den Ziffern 13.1 - 13.4 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
 

14    GEHEIMHALTUNG

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten – weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner Weise zu verwerten.
 

15    GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

15.1    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Firmensitz sachlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch be-rechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

15.2    Maßgeblich ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

15.3    Enthält unsere Auftragsbestätigung eine in den INCOTERMS aufgeführte Klausel, so gelten für die jeweilige Klausel die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung, es sei denn, in unserer Auftragsbestätigung ist etwas anderes angeführt.

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