ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER ACTEGA Schmid Rhyner AG

(Februar 2024)

1.  Geltungsbereich, Auftragserteilung, abweichende Bedingungen

1.1  Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den Einkauf von Waren sowie Dienst- und Werkleistungen.
1.2  Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmern, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge. Dies gilt auch, wenn bei künftigen Aufträgen unserer Lieferanten und Auftragnehmer (im Folgenden „Lieferant“ genannt) nicht nochmals ausdrücklich von uns auf die Anwendung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen hingewiesen wird. Sie gelten auch neben im Einzelfall zusätzlich vereinbarten Sonderbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
1.3  Nur von uns schriftlich oder in Textform erteilte Aufträge sind verbindlich. Dies gilt auch für spätere schriftliche Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen. Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, in jedem Fall aber spätestens zwei Wochen nach Bestelldatum in Textform zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen.
1.4  Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschliesslich; anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Verkaufsbedingungenen des Lieferanten gelten nicht, auch, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zustimmen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Verkaufsbedingungen die Lieferung / Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Weder ein unterlassener Widerspruch noch die Zahlung oder die Annahme der Ware stellen eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar.

2. Angebot

2.1 Der Lieferant hat Angebote und Kostenvoranschläge verbindlich und kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Der Lieferant erstellt das Angebot entsprechend den Beschreibungen und Zielen unserer Anfrage. Im Falle von Abweichungen ist er verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen.
2.3 Setzt der Lieferant in seinem Angebot keine andere Frist fest, ist dieses 60 Tage bindend.
2.4 Das Angebot muss einen bindenden Lieferzeitraum beinhalten.


3.  Pflichtverletzungen

Es gelten die gesetzlichen Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, sofern nachfolgend nichts anderes oder Ergänzendes geregelt ist:
3.1 Alle Änderungen des von uns bestellten Produktes müssen uns umgehend gemeldet werden. Dies betrifft die direkte Rezeptur sowie auch die Produktionsweise und Produktionsstandorte.
3.2  Verspätung der Leistung
3.2.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und der Leistungsort sind verbindlich. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Bestellung. Zur Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen zählt bei Kaufverträgen der Wareneingang bzw. bei Dienstverträgen die Leistungserbringung und bei Werkverträgen die Herbeiführung des Werkerfolges bei uns oder am vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsort.
3.2.2 Um uns die erforderlichen organisatorischen Vorbereitungsmassnahmen (z.B. Schaffung von Lagerkapazitäten) zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, ist der Lieferant ohne unsere vorherige und schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, von den in der Bestellung benannten Liefer-/Leistungsterminen bzw. -zeiträumen abzuweichen. Dies gilt auch für eine vorzeitige Lieferung/Leistung oder eine Teillieferung/Teilleistung. Massgebend für die Einhaltung des Liefer-/Leistungstermins bzw. -zeitraums ist die ordnungsgemässe Übergabe der Ware an eine für den Transport der Ware bestimmte Transportperson.
3.2.3 Der Lieferant hat uns unverzüglich unter Angaben von Gründen zu informieren, wenn es zu einer Verspätung oder einem Ausbleiben der (auch teilweisen) Lieferung oder Leistung kommt oder kommen kann.
3.2.4 Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag - auch nur für den nicht erfüllten Teil - zurückzutreten. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem Lieferant das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der vorgenannten Nachfrist bedarf es nicht, wenn mit dem Lieferant ein Fixtermin vereinbart ist.
3.3  Mangelhafte Leistung
3.3.1 Der Lieferant sichert zu, seine Lieferungen/Leistungen nach den vereinbarten Spezifikationen zu erbringen und vor Auslieferung eine eingehende Funktions- und Qualitätskontrolle durchzuführen. Er sichert ferner zu, dass seine Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Die gelieferten Waren sind gemäss eventuell bestehender gesetzlicher Vorschriften und EG-/EU-Richtlinien zu kennzeichnen. Der Lieferant verpflichtet sich vor Lieferung zur rechtzeitigen Übersendung aller notwendigen Produktinformationen in aktuellster Form, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit, z.B. Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutzmassnahmen und Spezifikationen. Bei Lieferung von Maschinen und Anlagen sichert der Lieferant ergänzend zu, dass diese insbesondere den Anforderungen des GPSG und der darauf basierenden Regelungen entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen. Änderungen der Sollwerte, Prüfungen und Prüfmethoden im Analysenzertifikat dürfen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommen werden.
3.3.2 Der Lieferant muss sicherstellen, dass während seiner Qualitätsprüfung und im Analysenzertifikat sinnvolle, dem Produkt und der vorhersehbaren oder bekannten Anwendung angepasste Prüfmethoden angewendet werden.
3.3.3 Bei regelmässiger Belieferung dürfen wir darauf vertrauen, dass die Verarbeitbarkeit und die Eigenschaften der gelieferten Produkte konstant sind. Sollte das Produkt nicht den gewohnten Eigenschaften und der Verarbeitbarkeit entsprechen, gilt dies als Mangel, auch wenn dies nicht im Analysenzertifikat sichtbar ist. 3.3.4 Erbringt der Lieferant Leistungen auf unserem Gelände, so hat er dem von uns genannten Koordinator den Beginn und Umfang der Arbeiten bekannt zu geben sowie deren Ablauf mit dem Koordinator abzustimmen. In diesem Zusammenhang ist der Koordinator weisungsbefugt. 3.3.5 Wir prüfen die gelieferten Produkte bei deren Eingang nur bei Bedarf. Die Prüfung auf Qualität und Menge erfolgt sonst erst zu einem späteren Zeitpunkt. Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so können wir Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Lieferung verlangen oder aber Behebung des Fehlers durch den Lieferanten. Wir können die gesamte Lieferung zurückweisen, wenn Stichproben Mängel aufweisen. Art. 201 OR ist nicht anwendbar. Beanstandete Ware nehmen wir nur für Rechnung und Gefahr des Lieferanten ab und lagern sie in seinem Namen ein.
3.3.6 Bei mangelhafter Leistung haftet der Lieferant auch für Schäden, die uns im ordentlichen Geschäftsgang vor der Verarbeitung der Waren durch nicht erkannte Mängel der gelieferten Ware entstehen. Der Lieferant stellt uns in diesem Falle von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
3.3.7 Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen/Leistungen und deren vertragsgemässe Nutzung keine Patent-, Urheber- oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt.
3.4  Chemikaliengesetz und REACH
3.4.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz) entsprechen.Der Lieferant stellt sicher, dass alle verwendeten Stoffe, die unter die EU-Chemikalienverordnung REACH (EG 1907/2006) fallen, entsprechend dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der vertragsgegenständlichen Verwendung der Stoffe bei ihm oder seinem Alleinvertreter registriert bzw. zugelassen sind. Dies gilt auch für Lieferanten ausserhalb der EU. Auf unser Verlangen erbringt der Lieferant bezüglich der Erfüllung dieser Verpflichtung geeignete Nachweise. Sicherheitsdatenblätter sind aktuell und elektronisch verfügbar zu halten, bzw. bei Erstlieferung eines Produktes automatisch zuzustellen. Wenn wir ausschliesslich und in schriftlicher Form nach nicht REACH-registrierter Ware fragen, kann der Lieferant uns auch mit nicht REACH-registrierter Ware beliefern.
3.4.5 Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstösst, sind wir zu jeder Zeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen.
3.6  Der Lieferant muss über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme verfügen. Wir können eine Versicherungsbestätigung verlangen.


4. Schadenersatz und Freistellung von Ansprüchen Dritter


4.1  Die Haftung des Lieferanten richtet sich, sofern nicht anderweitig vereinbart, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2  Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter (einschliesslich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) auf erstes Anfordern umfassend freizustellen, wenn deren Ursache (im Verhältnis zu uns) in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.
4.3  Werden wir von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung/Leistung wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen und/oder wegen Verletzung von Eigentumsvorbehalten oder sonstigen dinglichen Berechtigungen an dem Gegenstand der Lieferung/Leistung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von diesen Ansprüchen Dritter (einschliesslich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) auf erstes Anfordern umfassend freizustellen.

5.  Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist beträgt bei Gewährleistung wegen Mängel der Ware 36 Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist wird, wenn der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen hat, auf 10 Jahre verlängert. Für alle anderen Ansprüche gelten die gesetzlich anwendbaren Verjährungsfristen.

6.  Transport/Verpackung/Warenursprung

6.1  Wenn wir keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung getroffen haben, liefert der Lieferant die Waren DDP Bestimmungsort (Incoterms in the most current version), wobei der Lieferant zusätzlich verpflichtet ist, eine Transportversicherung über die Ware abzuschliessen, die uns berechtigt, direkt beim Versicherer Ansprüche geltend zu machen und uns die Versicherungspolice oder einen sonstigen Nachweis über den Versicherungsschutz zu übermitteln. Der Lieferant trägt zudem die Entladungskosten.
6.2  Der Lieferant ist verpflichtet, uns schriftlich oder in Textform über den prozentualen Anteil der Waren bzw. Leistungen mit US-amerikanischem Ursprung zu informieren. Auch sind wir berechtigt, vom Lieferanten die kostenlose Vorlage von Ursprungs- und Beschaffenheitszeugnissen bezüglich der zu liefernden Waren zu verlangen.
6.3  Liefergegenstände sind sachgerecht und umweltschonend zu verpacken, in geeigneten und zugelassenen Behältnissen und Transportmitteln anzuliefern und unsere jeweiligen Liefervorschriften sind zu beachten. Soweit für die Ware einschlägig, sind die Vorschriften des Chemikaliengesetzes zu beachten.

7.  Abtretungen und Verrechnung

7.1  Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können von keinem der Vertragspartner ohne Einwilligung des anderen übertragen werden. Dies gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen. Es steht uns jedoch frei, Forderungen an eine mit uns verbundene Gesellschaft abzutreten. Hierüber wird der Lieferant von uns informiert. Für diesen Fall wird dem Lieferanten das Recht eingeräumt, sich von dem Vertrag zu lösen.
7.2  Die Verrechnung des Lieferanten mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch ihn sind nur zulässig, sofern die Ansprüche des Lieferanten unbestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt und fällig sind.

8.  Eigentumsvorbehalt

Da die von uns bestellten Waren in der Regel durch Bearbeitung oder Verarbeitung in unsere Erzeugnisse übergehen und ein etwaiger Eigentumsvorbehalt dadurch erlischt, müssen alle Lieferungen an uns frei von derartigen Vorbehalten und Rechten Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder Sicherungsübereignung oder sonstiger Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) erfolgen. Ein Eigentumsvorbehalt in jedweder Form des Lieferanten wird von uns daher ausdrücklich nicht anerkannt. Die Parteien sind sich einig, dass ein vom Lieferanten einseitig erklärter, aber nicht in das entsprechende Register eingetragener Eigentumsvorbehalt nicht als Rücktrittsvorbehalt im Sinne von Art. 214 Abs. 3 OR zu verstehen ist.

9.  Unterlagen, Geheimhaltung und Datenschutz

9.1  Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl), der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben für präferenzbegünstigte Ware, der Informationen zum zollrechtlichen Ursprung der Ware sowie der unserer Bestellkennung beizulegen. Zusätzlich ist jeder Lieferung ein Analysenzertifikat beizulegen. Fehlt der Lieferschein, das Analysenzertifikat oder ist eines der Dokumente unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Das Analysenzertifikat kann vorgängig elektronisch an PFQuali.ACTEGA.SchmidRhyner@altana.com gesendet werden.
9.2  Modelle, Werkzeuge, Druckvorlagen, Zeichnungen, Dokumente u.a., die wir zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind geheimzuhalten. Sie dürfen ohne unsere vorherige Genehmigung weder Dritten zur Einsicht oder Verfügung überlassen, noch zur Herstellung von Waren für Dritte benutzt, noch vervielfältigt werden. Sie sind uns nach Abwicklung des Auftrages unverzüglich zurückzusenden.
9.3  Die Regelung in vorstehender Ziffer 9.2 gilt entsprechend für sonstige vertrauliche Informationen.
9.4  Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäss vorstehender Ziffer 9.2 und 9.3 ist in zumutbarer Art und Weise an alle gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und sonstige Dritten weiterzugeben, der der Lieferant sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus unserer Bestellung bedient.
9.5  Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzes entsprechend der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Schweizer Datenschutzgesetzes sowie, sofern anwendbar, der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Er hat seine Organisation so zu gestalten, dass sie den Anforderungen des Datenschutzes vollumfänglich gerecht wird.
9.6  Soweit wir personenbezogene Daten des Lieferanten verarbeiten, richtet sich die Verarbeitung nach den Bestimmungen unserer Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://www.actega.com/de/en/asr_transparency.

10.  Zahlung

10.1  Die Preise sind Festpreise ausschliesslich Mehrwertsteuer. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, werden Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Preiskalkulationen des Lieferanten von uns nicht vergütet.
10.2  Bei jeder Bestellung ist eine gesonderte Rechnung in zweifacher Ausfertigung unter Angabe unserer Bestellnummer erforderlich. Die Zahlung der Rechnung erfolgt nur an den im Auftrag vermerkten Lieferanten.
10.3  Zahlungen durch uns bedeuten keine Anerkennung der in der Rechnung ausgewiesenen Konditionen, Waren und Leistungen. Die Geltendmachung unserer Rechte wegen nicht oder nicht ordnungsgemäss erbrachten Leistungen/Lieferungen sowie die Rüge der Rechnung aus anderen Gründen, behalten wir uns vor.
10.4  Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage nach Rechnungseingang. Bei Bezahlung innert 14 Tagen gewährt der Lieferant 3% Skonto. Im Falle unserer Nichtzahlung nach Ablauf der Zahlungsfrist kommen wir nur durch Mahnung in Verzug. Ein Verzugszins ist von uns erst geschuldet, wenn wir die Zahlung auch nach Ablauf von 15 Tagen nach Zugang der Mahnung nicht ausgelöst haben. Fällt der letzte Tag der vorgenannten Fristen auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag (Bund, Kanton Zürich, Gemeinde Adliswil), verlängert sich die jeweilige Frist bis zum Ablauf des ersten darauffolgenden Werktages.

11.  Rücktritt und Kündigung

Wir sind berechtigt, uns aus wichtigem Grund durch Rücktritt oder Kündigung vom Vertrag zu lösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) das Vertrauensverhältnis aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände erheblich gestört ist, (ii) sich die Vermögenslage des Lieferanten wesentlich verschlechtert hat, so dass die Vertragserfüllung gefährdet ist oder (iii) andere Umstände eingetreten sind, die es uns unzumutbar machen, den Vertrag mit dem Lieferanten fortzusetzen. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Lieferanten, so dass die Vertragserfüllung gefährdet ist., liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Creditranking des Lieferanten bei anerkannten Bewertungsagenturen wie z.B. Creditreform, Moodys, Fitch etc. so wesentlich verschlechtert, dass wir berechtigterweise und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten davon ausgehen können, dass der Lieferant seine Vertragsverpflichten nicht oder nicht fristgemäss erfüllen wird. Eine solche Verschlechterung liegt insbesondere dann vor, wenn der Bonitätsindex des Lieferanten bei Creditreform unter 499 sinkt oder das Rating bei internationalen Agenturen (Moodys, Fitch etc.) auf CCC (bzw. dessen Äquivalent) oder schlechter sinkt. Bis zum Eintritt der Kündigung bzw. des Rücktritts vom Lieferanten angefertigte Unterlagen, Dokumente und Pläne sind unverzüglich an uns auszuhändigen.

12.  Höhere Gewalt

12.1  Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Massnahmen und sonstige für uns unabwendbare, nicht von uns schuldhaft herbeigeführte vergleichbare Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte -, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
12.2  Der Lieferant muss einen Fall Höherer Gewalt unverzüglich anzeigen sowie schriftlich und ausreichend belegen. Wir dürfen diesen Nachweis im Zweifel durch eine unabhängige dritte Partei überprüfen lassen. Sollte diese den Fall Höherer Gewalt nicht bestätigen, treten die Pflichten des Lieferanten rückwirkend wieder in Kraft und die Kosten für die Überprüfung werden vom Lieferanten getragen. Bestätigt die dritte Partei den Fall Höherer Gewalt, tragen wir die Kosten der Überprüfung.

13.  Weitere Pflichten des Lieferanten

13.1  Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Herstellung alle einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich Unfallverhütung, Arbeitnehmer- und Umweltschutz einzuhalten. Unbeschadet sonstiger Verpflichtungen wird er die Vorgaben des Code of Conduct der ALTANA AG beachten, der unter folgender Website zugänglich ist und den wir auf Anforderung kostenfrei übersenden: https://www.altana.de/unternehmen/corporate-guidelines-/-compliance-altana-ag.html.
13.2  Der Lieferant hat, wenn er in Erfüllung des Vertrages unser Werkgelände betritt, unsere jeweiligen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.
13.3  Dem Lieferant ist bewusst, dass die Ausfuhr bestimmter Waren durch uns - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmigungspflicht unterliegen kann. Der Lieferant hat daher alle Anforderungen des für uns geltenden nationalen und internationalen Zoll- und Aussenwirtschaftsrechts inklusive Embargovorschriften und Exportkontrollen zu erfüllen. Der Lieferant hat uns so früh wie möglich vor geplanter Lieferung alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren Aussenwirtschaftsrechts bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Waren benötigen.
13.4  Der Lieferant darf nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung auf die bestehende Geschäftsbeziehung hinweisen, es sein denn, der Hinweis ist zur Vertragserfüllung notwendig.
13.5  Der Lieferant verpflichtet sich, wirksame Massnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen und ein Qualitätssicherungssystem gemäss ISO 9000 ff. oder gleichwertiges System zu verwenden. Wir sind berechtigt, diese Massnahmen vor Ort beim Lieferanten in Augenschein zu nehmen.
13.6  Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

14.  Mindestlohnzusicherung

14.1  Der Lieferant erklärt und verpflichtet sich, seine eigenen Arbeitnehmer – insbesondere sofern sie zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung gegenüber uns herangezogen werden – entsprechend den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über Mindestlöhne zu beschäftigen und ihnen insbesondere das vorgesehene Mindestentgelt zu bezahlen.
14.2  Der Lieferant wird auf unsere Nachfrage uns gegenüber unverzüglich unter Vorlage entsprechender Dokumente (insbesondere Arbeitszeitnachweise und Lohnabrechnungen) den Nachweis führen, dass er die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestlöhne einhält und eingehalten hat, insbesondere das vorgesehene Mindestentgelt zahlt.
14.3  Sollte sich der Lieferant zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber eines weiteren Werkunternehmers, Dienstleisters oder sonstigen Subunternehmers bedienen, so verpflichtet er sich, diesen ebenfalls einer umfassenden Nachweispflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über Mindestlöhne bzw. Regelungen des Mindestlohngesetzes zu unterwerfen.
14.4  Für den Fall, dass der Lieferant den vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt oder im Falle falscher Angaben zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über Mindestlöhne bzw. des Mindestlohngesetzes sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Lieferanten ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein solches Kündigungsrecht besteht auch dann, wenn ein vom Lieferanten beauftragter Werkunternehmer, Dienstleister oder sonstiger Subunternehmer, dessen Mitarbeiter zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers uns gegenüber eingesetzt werden, die gesetzlichen Bestimmungen über Mindestlöhne bzw. die Regelungen des Mindestlohngesetzes nicht einhält.

15.  Kein Einsatz von Kinderarbeit

Der Lieferant garantiert, dass die an uns gelieferten Waren nicht unter Einsatz von Kinderarbeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. f der Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit vom 3. Dezember 2021 (VSoTr) hergestellt wurde. Sollte es beim Lieferanten, oder einem Vorlieferanten, zum Einsatz von Kinderarbeit gekommen sein hat uns der Lieferant sofort zu informieren. Die unter Einsatz von Kinderarbeit an uns gelieferte Ware gilt als mangelhaft und wir können sämtliche Gewährleistungsrechte und -ansprüche ausüben. Wir sind zudem berechtigt, bereits gelieferte Ware ohne Ansetzung einer Nachfrist gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben und die Lieferung von Neuware zu verlangen. Zudem sind wir berechtigt, die An- und Abnahme noch nicht gelieferter Ware zu verweigern und von diesem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

16.  Abnahme

16.1  Sämtliche Abnahmen von Werkleistungen im Sinne der Artikel 363 ff. OR sowie von sonstigen Leistungen erfolgen schriftlich und unter Verwendung unseres Abnahmeprotokolls.
16.2  Die Abnahme erfolgt nicht durch konkludente Handlungen wie beispielsweise die Nutzung des Werkes; sie muss stets ausdrücklich durch uns erklärt werden. Auch sonstige Abnahmefiktionen werden ausgeschlossen.
16.3  Auch bei Werklieferungsverträgen hat als Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung eine förmliche Abnahme im Sinne der vorstehenden Ziffer 15.1 stattzufinden.

17.  Massgebliches Recht

Dieser Vertrag unterliegt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).

18.  Gerichtsstand

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder das für unseren Firmensitz zuständige Gericht oder das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht am Firmensitz des Lieferanten.

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